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Stichwort English Beschreibung
Teilabnahme partial acceptance Im Gegensatz zur Gesamtabnahme eines Bauwerks, das alle Bauleistungen erfasst, spricht man von einer Teilabnahme, wenn Gegenstand der Abnahme nur ein in sich abgeschlossener Teil des Bauwerks sein soll, z.B. ein Gebäude innerhalb eines Gebäudeensembles. Eine Teilabnahme kann sich aber auch auf die Planung oder ein bestimmtes Gewerk beziehen. Werden mehrere Teilabnahmen vereinbart, dann handelt es sich bei der Schlussabnahme um die letzte Teilabnahme.

Über Teilabnahmen kann– wie bei einer Gesamtabnahme – ein Abnahmeprotokoll angefertigt werden, in dem zum Beispiel alle festgestellten Mängel und die Frist für ihre Beseitigung einzutragen sind. Bei Teilabnahmen gilt die Gewährleistungsfrist mit der jeweiligen Abnahme zu laufen. Außerdem bewirkt die Teilabnahme, dass die durch die Teilabnahme erfassten Leistungen bezahlt werden können.

Von der beschriebenen "echten" Teilabnahme unterscheidet sich die unechte Teilabnahme. Diese dient lediglich der Beweissicherung und wird durchgeführt, wenn die abzunehmenden Teile durch den weiteren Baufortschritt nicht mehr einer Abnahme zugänglich wären. Sie bewirkt keine Zahlungspflichten und hat keinen Einfluss auf den Beginn der Gewährleistungspflichten. Derartige Erklärungen werden oft als „technische Abnahmen“ bezeichnet im Gegensatz zu den „rechtsgeschäftlichen Abnahmen“, deren Wirkungen oben beschrieben wurden.

Zu beachten ist, dass ein Architekt grundsätzlich keine Vollmacht hat, für den Bauherrn bzw. seinen Auftraggeber die Abnahme/Teilabnahme der Werkleistung zu erklären. Daher wird üblicherweise angenommen, dass es sich bei einer Abnahmeerklärung, die der Architekt im Laufe des Bauvorhabens abgibt, lediglich um eine „technische Abnahme“ (unechte Teilabnahme) handelt.