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Stichwort English Beschreibung
Rauchen in der Mietwohnung smoking in a rented flat Rauchende Mieter sorgen immer wieder für Prozesse. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist uneinheitlich. Fest steht, dass Rauchen in der Wohnung erlaubt ist. Formular-Mietvertragsklauseln, die es verbieten, sind überraschend und daher unwirksam (z. B. LG Köln, Az. 9 S 188/98, AG Albstadt Az. 1 C 288/92). Der Mieter muss vor Vertragsabschluss keine Auskunft darüber geben, ob er Raucher ist. Als individuelle Vereinbarung im Mietvertrag wird ein Rauchverbot als zulässig angesehen (AG Rastatt, Az. 3 C 341/04, Urteil vom 26.04.2005). Ob es jedoch auch Gäste und Lebenspartner bindet, ist fraglich.

Unterschiedlicher Ansicht sind die Gerichte jedoch, wenn es um die Beseitigung der Folgen des Tabakkonsums geht. Einige Gerichte sehen das Rauchen generell als von der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung umfasst an. Damit hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz für vergilbte Teppichböden, Tapeten, Kunststoffteile oder auf Schönheitsreparaturen über das vertraglich festgesetzte Maß hinaus (LG Hamburg, Az. 333 S 156/00, LG Landau, Az. 1 S 125/01).

Andere Gerichte machen dies vom Umfang des Rauchens abhängig und sehen starke Raucher sehr wohl in der Pflicht, derartige Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen (LG Baden-Baden, Az. 2 S 138/00, AG Tuttlingen, Az. 1 C 52/99, AG Cham, 1 C 0019/02). Problematisch ist in derartigen Fällen die Beweisführung für starkes Rauchen.

Wenn eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, kann der Vermieter seine Forderung nach gründlicher Endrenovierung der Wohnung nicht auf exzessives Rauchen des Mieters stützen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 124/05, Urteil vom 28.06.2006). Ein individualvertragliches Rauchverbot bestand in diesem Fall nicht.

Exzessives Rauchen gilt aus Sicht des Bundesgerichtshofes jedoch nicht mehr als von der vertragsgemäßen Wohnungsnutzung erfasst, wenn es Schäden verursacht, die nicht mehr durch herkömmliche Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Malerarbeiten) zu beseitigen sind. Ist also eine gelbliche Nikotinschicht nicht mehr mit herkömmlichen Farben zu überstreichen und der entsprechende Geruch nicht mehr durch eine normale Renovierung zu beseitigen, kann der Vermieter durchaus Schadenersatz in Höhe der Kosten für gründlichere Arbeiten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter so schnell wieder auszieht, dass laut Vertrag noch keine Schönheitsreparaturen fällig wären (BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07).

In Gemeinschaftsräumen (Flur, Treppenhaus, Keller) kann der Vermieter das Rauchen untersagen (AG Hannover, Az. 70 II 414/99). Tabakrauch, der durch ein Fenster hereinzieht, weil der Nachbar auf dem Balkon oder bei offenem Fenster raucht, musste nach älteren Entscheidungen der Gerichte akzeptiert werden (AG Hamburg, Az. 102 e II 368/00). In letzter Zeit ändert sich hier jedoch die Rechtsprechung (s.u.). Zieht der Rauch aufgrund von Baumängeln in eine Nichtraucher-Wohnung, kann deren Mieter Anspruch auf eine Mietminderung haben (LG Stuttgart, Az. 5 S 421/97).

Am 16.1.2015 gestand der Bundesgerichtshof Mietern grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen andere Mieter zu, wenn sie durch Zigarettenqualm belästigt werden. In dem Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus. Die Mieter der Erdgeschosswohnung hatten regelmäßig auf ihrem Balkon geraucht, die Mieter darüber waren Nichtraucher und wollten auf ihren Balkon in den Genuss frischer Luft kommen.

Der BGH erklärte, dass hier ein Unterlassungsanspruch wegen einer Besitzstörung in Betracht komme. Allerdings sei dieser bei einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung ausgeschlossen. In jedem Fall könne bei einer nachweisbaren Gesundheitsgefahr Unterlassung verlangt werden. In derartigen Fällen würden die Rechte der Raucher und der Nichtraucher an der jeweiligen unbeeinträchtigten Nutzung ihrer Mietwohnungen aufeinander treffen. Dies könne dazu führen, dass eine zeitliche Aufteilung der Balkonnutzung vorzunehmen sei. Der Inhalt des Mietvertrages war hier nicht von Bedeutung, da es um das Verhältnis der Mieter untereinander ging. Der BGH verwies das Verfahren zur Klärung verschiedener Sachfragen an die Vorinstanz zurück (Az. V ZR 110/14).