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Stichwort English Beschreibung
Umschuldung rescheduling (of debts); debt restructuring; refinancing; refunding Als Umschuldung wird die Ablösung laufender Kredite durch neue Kredite bezeichnet. Das wichtigste Motiv eines Darlehensnehmers für eine Umschuldung ist in der Regel die Möglichkeit, bei einem anderen Darlehensgeber günstigere Konditionen zu erhalten. Ob sich eine Umschuldung lohnt, hängt davon ab, ob die mit dem neuen Darlehen verbundenen Kosten einschließlich der Zinsen insgesamt geringer sind als diejenigen für das ursprüngliche Darlehen unter Berücksichtigung eventueller Vorfälligkeitsgebühren, Kosten für Notar und Grundbuch usw.

Im Rahmen der Immobilienfinanzierung ergeben sich Umschuldungsmöglichkeiten beispielsweise nach dem Auslaufen der Zinsfestschreibung eines bestehenden Darlehens, bei der Umwandlung von Zwischenfinanzierungen mittels kurzfristiger Bankkredite in langfristige Darlehen oder beim Ersetzen von Gleitzinsdarlehen durch Festzinshypotheken.

Im weiteren Sinne wird unter Umschuldung auch die strukturelle Optimierung der bestehenden Verbindlichkeiten – beispielsweise eines Unternehmens, eines Staates oder eines anderen Kreditnehmers – verstanden. Dabei kann neben dem Ablösen bestehender Kredite durch andere mit günstigeren Konditionen auch das Ablösen mehrerer Kredite bei einer Vielzahl von Gläubigern durch einen oder wenige größere Kredite eines Gläubigers oder einer geringeren Zahl von Gläubigern verstanden werden.

Außer einer Verringerung der Kreditkosten insgesamt kann auch die Reduzierung der laufenden Zins- und Tilgungsbelastungen und somit die Verbesserung der Liquidität ein entscheidendes Motiv für eine Umschuldung sein.

In diesem Zusammenhang wurden in den letzten Jahren häufig Darlehensverträge im Bereich der Immobilienfinanzierung widerrufen, die deutlich höhere Zinssätze als heute üblich aufwiesen. Die Umschuldung fand dann durch Abschluss eines neuen Darlehensvertrages bei einem neuen Anbieter statt. Diese Vorgehensweise wurde dadurch ermöglicht, dass in vielen Altverträgen unwirksame Widerrufsklauseln enthalten waren, weshalb die Widerrufsfristen nicht zu laufen begonnen hatten. Damit war ein „ewiges Widerrufsrecht“ gegeben. Seit dem 21. Juni 2016 ist das „ewige Widerrufsrecht“ für Altkredite im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie abgeschafft.