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Stichwort English Beschreibung
Untermietzuschlag surcharge/ increase for a sublease Die Untervermietung einer Mietwohnung bedarf der Erlaubnis durch den Vermieter. Dieser kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass ein Untermietzuschlag auf die Miete gezahlt wird. Der Zuschlag muss jedoch in einem angemessenen Rahmen bleiben. Seine Höhe muss sich an den für den Vermieter entstehenden Mehrkosten orientieren.

Voraussetzung ist, dass dem Vermieter eine Untervermietung im Einzelfall nur gegen Erhöhung der Miete zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen Vermieter und Mieter eine Inklusivmiete vereinbart wurde, bei der die Nebenkosten mit der Miete abgegolten sind. Die durch Aufnahme einer zusätzlichen Person ansteigenden Nebenkosten können durch die Mieterhöhung aufgefangen werden. Findet in der Wohnung durch die Untervermietung nur ein Bewohnerwechsel statt, ohne dass sich die Anzahl der Bewohner erhöht, kann kein Zuschlag verlangt werden.

Für Sozialwohnungen ist die Höhe des Untermietzuschlags gesetzlich festgelegt:

Pro Monat 2,50 Euro für einen Untermieter, 5,00 Euro für zwei oder mehr Untermieter (§ 26 Abs.3 NMV – Neubaumietenverordnung).