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Stichwort English Beschreibung
Unerwünschte Werbesendungen unrequested/ undesired advertising Jeder Mieter darf auf seinem Briefkasten einen Aufkleber mit der Aufschrift "Keine Werbung einwerfen" anbringen. Wurfzettel, Prospekte und Postwurfsendungen dürfen dann nicht mehr eingeworfen werden.

Bei Zuwiderhandlung kann der Mieter über die örtliche IHK eine wettbewerbsrechtliche und kostenpflichtige Abmahnung des Werbetreibenden veranlassen. Werbung gegen den ausdrücklichen Wunsch des Empfängers zu verteilen, gilt rechtlich als unzumutbare Belästigung und damit als unlauterer Wettbewerb. Es handelt sich somit um einen Verstoß gegen § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Aber: Der BGH urteilte am 5.12.1991 zugunsten eines Lotterieanbieters, der seine Werbung über die Post hatte verteilen lassen: Eine unzumutbare Belästigung komme schon deshalb nicht in Frage, weil nur ein geringer Eingriff in die persönliche Sphäre des Empfängers vorliege und man sich der Werbesendungen durch Wegwerfen schnell entledigen könne. Die Gefahr der Überfüllung des Briefkastens (wie bei Handzettelwerbung) bestehe hier nicht (BGH, Az. I ZR 53/90, 5.12.91).

Das OLG Frankfurt a. M. entschied am 1.6.1995, dass ein Briefkasteninhaber Postwurfsendungen mit Werbematerial auch von der Post nicht mehr entgegenzunehmen braucht (OLG Frankfurt a. M., Az. 1 U 80/94).

Persönlich an den Briefkasteninhaber adressierte Werbebriefe dürfen jedoch trotz Hinweis am Briefkasten eingeworfen werden. Kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil gelten nicht als Werbung. Hier kann allerdings der Hinweis am Briefkasten mit einem konkreten Hinweis auf das jeweilige Blatt oder „kostenlose Zeitungen“ ergänzt werden. Dieser Hinweis ist dann zu beachten. Werbebeilagen von Zeitungen gelten als deren Bestandteil, sie können nicht gesondert abgelehnt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.1991, Az. 15 U 76/91).