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Stichwort English Beschreibung
Leistungsarten (Maklerbetriebe) types of services (real estate agent/ brokerage operations) Makler sind Dienstleiter. Die von ihnen zu erbringenden Leistungen sind im BGB als "Nachweis" von Vertrags­ab­schluss­gelegen­heiten und "Vermittlung" von Verträgen definiert. Diese Leistungen sind unmittelbar er­trags­orien­tiert, weil sie direkte Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruches sind.

Das Geschäft der Makler wäre allerdings heute kaum denk­bar, wenn sie darüber hinaus nicht noch weitere Neben­leis­tungen erbrächten, die in der Fachliteratur als mittelbar erfolgsorientiert bezeichnet werden. Zur Er­bringung dieser Leistungen besteht zwar keine Ver­pflich­tung, da sie aber den Eintritt des Erfolges im Mak­ler­ge­schäft (Erfolgsprinzip) absichern und beschleunigen, sind sie unverzichtbar. Es handelt sich bei diesen Neben­leis­tungen um Beratung, Betreuung und Service. Außerdem treten häufig noch Bewertungsleistungen hinzu.

Die Beratung bezieht sich auf den Markt und wird auch als Preisberatung bezeichnet. Dabei muss der Makler bestrebt sein, einen Preisansatz auszuhandeln, der einen Verkauf auf der Grundlage der Marktgegebenheiten ermöglicht, ohne dem Auftraggeber nicht erforderliche Zugeständnisse abzuverlangen. Es handelt sich um den wichtigsten Be­ra­tungs­be­reich von Maklern. Die Beratung kann sich ferner auf das Objekt selbst beziehen. Dies setzt eine eingehende Objektanalyse in den Bereichen Standort, Haustechnik, Rentabilität, Rechtsverhältnisse und dergleichen voraus. Eine von einem Maklervertrag unabhängige Rechts- und Steuerberatung als eigenständiger Leistungsbereich ist dem Makler grundsätzlich nicht gestattet. Hinweise auf rechtlich oder steuerlich relevante Sachverhalte (z. B. notarielle Beurkundungspflicht von Nebenabsprachen im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag oder Hinweise über die Höhe der Grunderwerbsteuer, Be­hand­lung des Zubehörs usw.) darf der Makler geben. Er kommt damit nicht mit dem Rechts­beratungs- oder Steuer­be­ra­tungs­gesetz in Konflikt.

In Fällen, in denen der Auftraggeber erkenntlich be­ra­tungs­be­dürf­tig ist, besteht eine Beratungspflicht als Ne­ben­pflicht aus dem Maklervertrag.

Die Betreuung bezieht sich vor allem auf Be­sor­gungs­leis­tungen im Zusammenhang mit Ver­trags­ab­schlüs­sen (Be­sor­gung von Unterlagen, Betreuung bei der Finanzierung, Klärung von Baurechtsfragen bei den zuständigen Ämtern usw.).

Der Service ist eine eher selbstverständliche Neben­leis­tung. Hier ist vor allem an die Besich­ti­gungs­organi­sa­tion, Vorbereitung der notariellen Beurkundung und die Her­stellung von Kontakten zu wichtigen Stellen und Unter­nehmen (Spediteur für den Umzug, Handwerker für er­for­derliche Reparaturen) zu denken.

Auf Nebenleistungen des Maklers besteht von Seiten des Auf­traggebers kein Rechtsanspruch. Sie werden auch grund­sätz­lich nicht zusätzlich vergütet. Der hierfür erfor­der­liche Zeitaufwand ist mit der Erfolgsprovision abge­golten. Überschreiten solche Nebenleistungen jedoch den üblichen Rahmen (beispielsweise Vorbereitung der Auf­teilung eines Miethauses in Eigentumswohnungen als Vo­raus­set­zung für die Verkaufsvermittlung), kann hierfür eine eigene (vom Maklervertrag unabhängige) Vergütung vereinbart werden.