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Stichwort English Beschreibung
Individualanspruch personal/private claim Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftliche Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich hieraus eine Regelung nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Entspricht der Gebrauch nicht den genannten Voraussetzungen, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche begründet. Diese Ansprüche können als Individualansprüche auch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Diese individuell geltend zu machenden Ansprüche kann auch die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund entsprechender Beschlussfassung als gekorene Ansprüche an sich ziehen, wenn es um Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geht.

In diesem Fall begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung mit der Folge, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist und der Rechtsverfolgung der Individualansprüche durch den einzelnen Eigentümer damit die Rechtsgrundlage entzogen ist (BGH, Az. VZR 5/14, 05.12.2014).