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Stichwort English Beschreibung
Brandriegel fireproof barrier Bei einem Wohnungsbrand entstehen bereits nach wenigen Minuten so hohe Temperaturen, dass die Fensterscheiben zerbersten und die Flammen durch die Fensteröffnungen nach draußen schlagen. Besteht die Fassade aus einem brennbaren Dämmstoff, kann sich das Feuer über die Fassade ausbreiten und die darüber liegenden Stockwerke erfassen. Um dies zu verhindern, kommen sogenannte Brandriegel (auch: Brandschutzriegel) zum Einsatz. Dies sind um das Haus horizontal herumlaufende, breite Streifen aus nicht brennbarem Material. Eingesetzt werden sie über jedem zweiten Stockwerk. Brandriegel gelten als wirtschaftlicher als die Einarbeitung nicht brennbarer Flächenelemente in die Fassade oberhalb von Fenster- und Türöffnungen (der sogenannte Sturzschutz).

Brandriegel sind immer erforderlich, wenn ein Wärmedämm-Verbundsystem aus brennbarem Material eingebaut wird. Auch bei schwer entflammbarem Material sind sie zu verwenden, wenn die Dämmschicht eine bestimmte Schichtstärke überschreitet. Bei EPS-Hartschaumplatten (grauem Polystyrol) sind bei einer Dämmschichtdicke über 0,1 Meter zusätzliche Brandschutzmaßnahmen notwendig. Brandriegel sind ein Teil des Wärmedämm-Verbundsystems und müssen selbst auch wärmedämmende Wirkung haben. Oft werden sie als vollflächig angeklebter Mineralwolle-Lamellenstreifen ausgeführt.

Bei der Einarbeitung von Brandriegeln in die Fassade besteht oft das Problem, dass das Material der Brandriegel (etwa Steinwolle) eine andere Dämmfähigkeit besitzt als das Material der restlichen Dämmschicht (oft Polystyrol). Es sind deshalb unterschiedliche Schichtstärken erforderlich. Auch optisch können sich Auffälligkeiten ergeben. Eine mögliche Lösung ist der Einsatz von nicht brennbarem Polyurethan-Hartschaum (PUR-Hartschaum) als Brandriegel. Dieser hat mit Polystyrol vergleichbare Dämmeigenschaften und kann in der gleichen Schichtstärke eingebaut werden.

Regelungen zum Brandschutz enthalten die Landesbauordnungen. Beispiel: Die Hamburger Bauordnung schreibt unter anderem vor, dass nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen schwer entflammbar sein; besondere Vorkehrungen zum Brandschutz sind zu treffen, wenn es stockwerkübergreifende Hohlräume wie Doppelfassaden und hinterlüftete Außenwandbekleidungen gibt (vgl. § 26 Hamburger Bauordnung).