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Schrumpfbeirat core advisory board Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nach § 29 Abs. 1 S.2 WEG aus drei ehrenamtlichen Mitgliedern: einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Deren Tätigkeit unterliegt keiner gesetzlichen zeitlichen Begrenzung. Es sind jedoch verschiedene Möglichkeiten denkbar, aus dem Amt auszuscheiden oder es niederzulegen. Dem Beirat fehlt in diesem Fall ein Mitglied und er wird zum sogenannten Schrumpfbeirat (auch „Rumpfbeirat“). Die übrigen Mitglieder bleiben trotz der geringeren Mitgliederzahl im Amt, der Beirat besteht weiter.

Jeder Wohnungseigentümer hat nach Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats das Recht, eine Ergänzungswahl zur Neubesetzung des vakanten Amtes zu fordern. Es ist zulässig, von Anfang an Ersatzbeiräte (sogenannte Nachrücker) zu bestimmen, um ausscheidende Amtsinhaber zügig ersetzen zu können. Gibt es mehrere solche Ersatzbeiräte oder Nachrücker, muss jedoch über die Reihenfolge abgestimmt werden, in der diese ihr Amt antreten sollen.

Mögliche Gründe für das Ausscheiden eines Beiratsmitglied sind:

  • Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft (Verkauf der Wohnung),
  • Tod (das Amt geht nicht auf den Erben der Miteigentumsanteile über),
  • Niederlegung des Beiratsamts,
  • Abberufung durch Eigentümerversammlung oder Gericht.

Eine Niederlegung des Amtes ist jederzeit ohne besondere Begründung zulässig. Unzulässig soll es nach dem Amtsgericht Erfurt sein, einen „Schrumpfbeirat“ durch Beschluss der Eigentümerversammlung als Dauereinrichtung zu installieren. Ein solcher Beschluss unter Missachtung der gesetzlichen Regelung des § 29 WEG ist nicht wirksam (Urteil vom 16.07.2014, Az. 5 C (WEG) 1/13).