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Stichwort English Beschreibung
Bauanzeige notice of intended building work; notification of (certain) construction measures (simplified planning consent procedure for e.g. low-rise houses in certain areas) Mit einer Bauanzeige meldet der Bauherr einen geplanten Neubau beim zuständigen Bauamt an, wenn kein vereinfachtes oder herkömmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Die genauen Vorgaben regeln die Landesbauordnungen der Bundesländer.

Am Beispiel von Brandenburg (§ 58 Brandenburgische Bauordnung): Das Bauanzeigeverfahren ist anwendbar bei
  • Errichtung und Änderung von Wohngebäuden
  • mit geringer Höhe
  • im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans.

Das Bauvorhaben hat in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entsprechen. Auch muss die Erschließung gesichert sein.

Der Vorteil des Bauanzeigeverfahrens ist ein geringerer Zeitaufwand als beim Baugenehmigungsverfahren. Oft kann ein Bauanzeigeverfahren innerhalb eines Monats beendet sein. Bei einer Bauanzeige überprüft die Behörde nur, ob die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren selbst vorliegen. Der Planer bzw. Architekt erklärt, dass er die Zulässigkeit des Projekts anhand der Bauvorschriften überprüft hat. Er selbst trägt die Verantwortung dafür, dass alle bauordnungsrechtlichen Regelungen und Vorgaben des Bebauungsplanes beachtet wurden. Die üblichen Bauvorlagen und ggf. erforderliche Nachweise müssen auch bei diesem Verfahren eingereicht werden.

Bei bestimmten sehr einfachen Gebäuden – etwa kleinen Garagen, Carports, Schuppen – kann auf die Beteiligung eines Bauvorlageberechtigten verzichtet werden. Dies ist jedoch zuvor mit der Baubehörde abzustimmen.

Der Bauherr darf mit der Errichtung seines Neubaus nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde beginnen, wenn die Behörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher schon freigegeben hat. Das Recht zur Errichtung des angezeigten Bauwerks besteht vier Jahre lang.