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Stichwort English Beschreibung
Kaufpreissammlung purchase price collection; the German digital property transactions inventory Kaufpreissammlungen werden von den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse geführt (§ 193 BBauG). Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden.

Dies gilt auch für

  • das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden
  • sowie für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde
  • den Enteignungsbeschluss
  • den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren
  • den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans
  • den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung
  • für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Lediglich Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind je nach geltender Vorschrift Urkunden oder Akten vorzulegen. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse des Antragstellers zu erteilen. Die Führung, die Auswertung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung wird von den Landesregierungen geregelt.