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Stichwort English Beschreibung
Öffentlichkeitsgrundsatz principle of public trial In Bezug auf das Grundbuch bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit, dass jeder Einsicht in das Grundbuch nehmen kann. Es ist also nicht nur reserviert für spezielle Personen oder Berufe wie zum Beispiel Behörden, Notare oder Banken.
Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch ist ein besonderes rechtliches Interesse. Damit ist das Einsichtsrecht zwar eingeschränkt, jedoch für alle Personen gleich. Jeder, auch eine Behörde oder ein Notar, benötigt ein rechtliches Interesse, damit dem Antrag auf Einsicht in das Grundbuch stattgegeben wird.