Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Tierhalterhaftung animal owner liability Wer ein Tier hält, muss für Schäden einstehen, die dieses Tier anderen zufügt. Diesen Grundsatz regelt § 833 BGB. Der Schadenersatzanspruch gilt in Fällen, in denen ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Klassisches Beispiel ist der Hundebiss: Verletzt ein Hund einen Passanten oder dessen Hund, muss der Halter die Kosten tragen. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es jedoch: Wird der Schaden „durch ein Haustier verursacht, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist“ und beachtet der Halter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (oder wäre der Schaden trotz Anwendung dieser Sorgfalt genauso entstanden), muss er nicht haften. Dem von einer ordnungsgemäß umzäunten Weide entlaufenen Jungbullen eines Landwirts sollte man also tunlichst nicht zu nahe kommen.

Bei Pferden kommt es oft zur Haftung des Tierhalters, weil diese im konkreten Fall aus Freizeitgesichtspunkten gehalten werden – oder weil die übliche Sorgfalt bei ihrer Haltung vernachlässigt wird. So kam es 2004 zu einem Prozess um die Haftungsfrage, nachdem einige Pferde durch ein nicht ausreichend gesichertes Gatter von ihrer Weide entkommen waren. Eines der Tiere hatte auf der nächsten Straße eine Kollision mit einem PKW. Der Fahrer hatte 0,3 Promille Alkohol im Blut, war innerorts mit 70 km/h unterwegs und ignorierte Handzeichen von Passanten, die ihn vor den Pferden warnen wollten. In diesem Fall hafteten der Pferdehalter mit ein Drittel und der Autofahrer mit zwei Drittel des Schadens (OLG Celle, Urteil vom 13.05.2004, Az. 14 U 259/03).

Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn ein Tier eine Person verletzt, die mit diesem Tier aus „überwiegendem Eigeninteresse“ zu tun hat. In diesem Fall haftet der Tierhalter nicht. Gemeint sind hier Fälle, in denen der Geschädigte das Tier für jemand anderen in erster Linie deshalb ausgeführt oder gepflegt hat, weil er dies aus privatem Interesse an dem Tier bzw. aus Tierliebe wollte. Geht jemand beruflich mit den Tieren anderer Leute um (Hufschmied, Tierarzt), haftet bei einem Schaden oder einer Verletzung des Betreffenden der Tierhalter (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az. 20 U 38/11). Ein mögliches Eigenverschulden des Verletzten wird jedoch von den Gerichten berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht mit Urteil vom 25. März 2014 bestätigt. Dabei ging es um die Inhaberin einer Tierpension, die vom Hund eines Kunden in dessen Abwesenheit gebissen worden war. Der BGH betonte, dass der Tierhalter auch in solchen Fällen hafte (Az. VI ZR 372/13).

Wenn ein großer Hund sich im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts schlafen legt und dann ein Kunde über ihn fällt und sich verletzt, haftet ebenfalls der Hundehalter (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 U 96/12).

Tierhalter können sich durch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung absichern.