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Prostitution prostitution Prostitution ist nach heutiger Rechtsauffassung weder strafbar noch sittenwidrig. Seit 1. Januar 2002 gibt es das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG). Dieses Gesetz definiert Prostitution als sexuelle Dienstleistung. Rechtliche Folge der Regelung ist, dass Kunden der Prostituierten nicht mehr nach vollzogener Dienstleistung die Zahlung mit dem Hinweis verweigern können, es handle sich um einen sittenwidrigen und damit ungültigen Vertrag.

Straftaten sind jedoch nach wie vor die Zuhälterei und die Ausbeutung von Prostituierten, welche das gewerbsmäßige Betreiben oder Leiten eines Betriebes umfasst, in dem Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden (§ 180a und § 181a Strafgesetzbuch).

Gemeinden können auf der Grundlage von Landesgesetzen eine Sperrbezirkssatzung oder -verordnung erlassen, nach der in einem bestimmten Bereich keine Prostitution betrieben werden darf. Im Extremfall kann auch eine sogenannte Kontaktverbots-Verordnung erlassen werden, die es ermöglicht, Bußgelder für die Kundschaft der Prostituierten zu verhängen, sobald Vertragsverhandlungen aufgenommen werden.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat in einem Urteil vom 27.05.2011 entschieden, dass ein erotisches Massagestudio in eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage einziehen durfte. Dass bestimmte Bevölkerungskreise mit der Prostitution ein „soziales Unwerturteil“ verbinden würden, sei nicht entscheidend, da diese Betätigung nicht sittenwidrig oder strafbar sei. Auch ein möglicher Wertverlust des Wohneigentums sei hier kein Argument für einen Unterlassungsanspruch (Az. 92 C 5055/10).