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Stichwort English Beschreibung
Sondernachfolger subrogee; singular successor; successor in interest; successor to specific rights and obligations Als Sondernachfolger wird im Falle des Eigentümerwechsels bei Grundstücksrechten und damit auch im Bereich des Wohnungseigentums der neue Eigentümer bezeichnet, der als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eintritt. Dabei gelten im Falle des Eigentümerwechsels bei Miteigentümern eines Grundstücks insbesondere die Bestimmungen des § 1010 BGB, wonach die unter den Miteigentümern getroffenen Vereinbarungen gegenüber dem Sondernachfolger nur bei Eintragung in das Grundbuch Rechtswirkung entfalten.

Im Bereich des Wohnungseigentums gelten Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG über ihr Verhältnis untereinander im Falle eines Eigentümerwechsels gegenüber einem neuen Eigentümer als Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG ebenfalls nur dann, wenn diese Vereinbarungen als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen sind.

Beschlüsse der Wohnungseigentümer sowie gerichtliche Entscheidungen bedürfen dagegen gemäß § 10 Abs. 4 WEG zwecks Wirkung auch gegenüber dem Sondernachfolger nicht der Eintragung in das Grundbuch.