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Stichwort English Beschreibung
Privatrecht civil law; private law Das Rechtsgebilde wurde schon zu Zeiten der Römer eingeteilt in das Juis privatum und das juis publicum, das Privatrecht und das öffentliche Recht. Das Juis privatum ist seit dieser Zeit eingeflossen in die Rechtsgebilde aller zivilisierten Länder. Die Abgrenzung zum öffentlichen Recht ist nicht immer ganz einfach. So können gleiche Rechtsbegriffe in beiden Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung haben, z.B. ist ein Auftraggeber im Sinne der MaBV etwas anderes als der Auftraggeber im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches. Das heutige deutsche Privatrecht ist teilweise römisches Recht, teilweise ein Recht deutschen Ursprungs. Früher - in Zeiten des dominierenden Agrarstaates - kam dem Gewohnheitsrecht mangels formulierter rechtlicher Regelungen ein größeres Gewicht zu im Vergleich zu heute.

Heute ist Privatrecht formuliertes Recht, wenngleich die Auffassung des Rechtspositivismus fragwürdig ist, wonach es nur gesetztes Recht geben kann. So stellt sich im Zusammenhang mit der ökologischen Bewegung wieder stärker die Frage nach dem nicht kodifizierten Naturrecht.

Die Rechtsquellen des Privatrechts fußen auf der Grundlage des Grundgesetzes, in dem in Artikel 92 die verfassungskonformen Vorschriften über die Rechtsprechung und die Rechtsprechungsorgane geregelt sind. Die Hauptrechtsquellen des heutigen deutschen Privatrechts sind das Bürgerliche Gesetzbuch und – für Kaufleute – das Handelsgesetzbuch. Hierzu gibt es eine Reihe von Nebengesetzen, die im Laufe der Entwicklung entweder entfallen oder in das BGB integriert werden. Beispiel hierfür sind die früheren Mietrechtsgesetze (meist Schutzgesetze zugunsten der Wohnungsmieter), die im BGB aufgegangen sind oder das Wohnungsvermittlungsgesetz. Eines der wichtigsten Nebengesetze ist das Wohnungseigentumsgesetz. Auch beim Handelsrecht gibt es neben dem HGB für spezielle Unternehmensformen das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Aktiengesetz.

Eine Sonderstellung nimmt das Wettbewerbsrecht ein. Es soll einerseits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unlauteres Handeln gegenüber Mitbewerbern mit Hilfe von (privatrechtlich einzuordnenden) Abwehrmaßnahmen verhindern helfen. Andererseits schützt das Kartellrecht den Wettbewerb vor Kartellbildungen, die einen Wettbewerb verhindern.

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien sind im Zivilrecht die hierarchisch angeordneten Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zuständig.