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Stichwort English Beschreibung
Flurbereinigungsgesetz German Land Consolidation Act Das Flurbereinigungsgesetz (FlurBG) trat am 1. Januar 1954 in Kraft und gilt heute in der Fassung vom 19.12.2008. Es gliedert sich in zwölf Teile und regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen, nach denen die Flurbereinigungsbehörden der Bundesländer bei Durchführung der Flurbereinigung zu verfahren haben. Sie dient nach § 1 der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Die Bundesländer setzen die örtlichen Zuständigkeiten der Flurbereinigungsbehörden fest. Übergeordnet sind obere Flurbereinigungsbehörden, die ihren Sitz bei den per Landesgesetz zuständigen Landesämtern haben.

Die Durchführung der Flurbereinigung innerhalb eines Flurbereinigungsgebietes erfolgt nach den Regeln des Flurbereinigungsgesetzes unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer die eine „Teilnehmergemeinschaft“ bilden und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung. Außerdem gibt es zahlreiche „Nebenbeteiligte“ deren Interessen von der Flurbereinigung betroffen sind. Das Flurbereinigungsgebiet ist nach § 37 des FlurBG „unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert“.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen. Die Eigentumsverhältnisse sind aus den Grundbüchern ersichtlich. In einem Informationsaustausch stehen die Flurbereinigungsbehörden auch mit dem örtlich zuständigen Liegenschaftskataster, das die neugeregelten Liegenschaftsverhältnisse in die Katasterbücher einträgt und die die Flurkarten berichtigt.

Die für die Flurbereinigung erforderliche Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erfolgt nach einer Bodenschätzung, wobei auf die Regeln des Bodenschätzungsgesetzes zurückgegriffen werden kann.