Doppelausgebot |
(judicial auction) offer of real estate made twice with deviations |
Von Doppelausgebot spricht man, wenn im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Feststellung getroffen werden soll. Ein Beteiligter kann spätestens im Versteigerungstermin und vor der Aufforderung von Geboten eine abweichende Feststellung des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Eine solche Feststellung ist stets und nur auf Antrag zu gewähren. Von Amts wegen darf das zuständige Vollstreckungsgericht lediglich abweichende oder zusätzliche Versteigerungsbedingungen anregen, jedoch nicht anordnen. Sofern eine abweichende Feststellung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, ist dessen Zustimmung erforderlich. Die Beeinträchtigung eines Beteiligten ist dabei unter Abwägung der Gesamtumstände zu beurteilen. Sofern Zweifel über eine Beeinträchtigung bestehen, muss eine Immobilie mit und ohne Abweichung ausgeboten werden. Da für jedes Ausgebot die gesetzlich vorgeschriebene Bietzeit einzuhalten ist, bieten die Gerichte die Immobilie regelmäßig in einem Termin nebeneinander, also a) unter den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und b) mit der verlangten Abweichung aus. Ein Bieter muss darauf achten, dass er bei Abgabe seines Gebotes explizit auf die Ausgebotsart Bezug nimmt.
Mögliche abweichende Feststellungen können u.a. sein:
- Ein bestehendes Recht erlischt,
- Ein erlöschendes Recht bleibt bestehen,
- Ausschluss des Rechts eines Erwerbers zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach §57a ZVG.
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