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Stichwort | English | Beschreibung |
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Bundesnaturschutzgesetz | Federal German Nature Conservation Act | Die letzte Fassung des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) stammt aus dem Jahr 2010. Definiert werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie deren Grundsätze. Jedes Bundesland verfügt darüber hinaus über ein eigenes Naturschutzgesetz, so dass das Bundesgesetz nur einen gewissen Rahmen absteckt. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in § 1 benannt werden, sind sehr komplex. Es geht darum, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern, wobei der Schutz auch die Pflege, die Entwicklung und – soweit erforderlich – die Wiederherstellung von Natur und Landschaft umfassen soll. Die biologische Vielfalt soll entsprechend dem Gefährdungsgrad gesichert werden. Die entscheidenden Gesichtspunkte, die dabei zu beachten sind, bestehen darin
Die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft bedeutet die Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften – auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern – vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen. Außerdem gehört dazu das Zugänglichmachen und der Schutz der Erholung in der freien Landschaft je nach ihrer Beschaffenheit und Lage der Flächen. Letzteres gilt vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich. Zuständig für die Verwirklichung dieser Ziele sind nicht nur Behörden und auf den Naturschutz spezialisierte Vereine, sondern im Grunde genommen jeder Bürger. Den Rahmen für die Verwirklichung geben Landschafts- und Grünordnungspläne. Ähnliches, was für die Bebauung von Grundstücken gilt, gilt auch für nicht vermeidbare erhebliche Eingriffe: Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Das Bundesnaturschutzgesetz befasst sich nicht nur allgemein mit dem Schutz von Natur und Landschaft, sondern auch mit Bestimmungen u.a. zu
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