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Stichwort English Beschreibung
Restpflichtteil residual/remaining legal portion of an inheritance Versucht ein Erblasser, den Pflichtteil eines Erben noch weiter zu verringern, indem er ihn nicht ganz enterbt, sondern ihm nur ein besonders kleines Erbe zuwendet, hat der pflichtteilsberechtigte Erbe immer noch Anspruch auf den Rest- oder Zusatzpflichtteil.

Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Miterben und bezieht sich auf die Auszahlung des jeweiligen Betrages in Geld. Als Restpflichtteil ist die Differenz zwischen dem vollen Pflichtteil und dem per Testament Zugewendeten auszuzahlen. Insgesamt erhält der Erbe dann also einen Betrag, der der Höhe seines gesetzlichen Pflichtteils entspricht. Wenn der Pflichtteilsberechtigte jedoch das unterhalb des Pflichtteils angesiedelte Erbe ausschlägt, kann er nur den Restpflichtteil einfordern. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 2305 BGB.