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Stichwort English Beschreibung
Pflichtteil legal portion of an inheritance; statutory share Das im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegte deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser die Möglichkeit, seine gesetzlichen Erben ganz oder teilweise zu enterben. Dies kann testamentarisch geregelt werden. Bestimmte gesetzliche Erben behalten das Anrecht auf den Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder), Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Nichteheliche Lebensgefährten.

Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Haben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gelebt, sind Sonderregeln zu beachten (§ 1371 ff. BGB). Der Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten bei den testamentarisch begünstigten Erben geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch, es kann also nicht die Herausgabe eines bestimmten Erbschaftsgegenstandes, etwa eines Grundstücks oder Grundstücksteiles, verlangt werden.

Seit 1. Januar 2010 ist eine Neufassung des Pflichtteilsrechts in Kraft. Geändert wurden insbesondere die Regelungen über die Entziehung des Pflichtteils – also die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser dem ungeliebten Verwandten nicht nur das Erbe, sondern auch den Pflichtteil versagen kann.

Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils enthält § 2333 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte muss entweder dem Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet haben oder auch gegen diese Personen ein Verbrechen oder vorsätzliches schweres Vergehen begangen haben. Auch eine böswillige Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser berechtigt zur Pflichtteilsentziehung. Weitere Gründe sind die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung und die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder einer Erziehungsanstalt wegen einer ähnlichen Tat mit Vorsatz.

Allerdings kann die Entziehung des Pflichtteils nicht damit begründet werden, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Pflege des erkrankten Erblassers verweigert hat (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 U 61/12).

Insbesondere für Erben von Häusern oder Betrieben gibt es eine wichtige Neuregelung: Die Möglichkeit zur Stundung des Pflichtteilsanspruchs wurde erweitert. Sie gibt es jetzt nicht nur für gesetzliche Erben, die pflichtteilsberechtigt sind, sondern für alle Erben (also auch z. B. für einen Neffen). Will also der Pflichtteilsberechtigte ausgezahlt werden, obwohl dies für den Erben eine besondere Härte darstellt (etwa weil er lediglich das Haus geerbt hat, in dem er nun selbst wohnt), kann der Erbe beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteilsanspruches beantragen. Das Gericht kann auch eine Ratenzahlung verfügen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren.