Dunstabzugshaube |
exhaust hood |
Eine Dunstabzugshaube entfernt beim Kochen entstehende Gerüche. Es gibt zwei unterschiedliche Gerätetypen: Umluftsysteme und Abluftsysteme. Beim Umluftsystem wird die Raumluft im Gerät gefiltert und dann wieder in den Raum geleitet. Beim Abluftsystem wird die geruchsbelastete Luft nach draußen abgeleitet, wobei jedoch Fettpartikel ausgefiltert werden. Bei letzterem System ist ein Mauerdurchbruch erforderlich. Der Vorteil einer Dunstabzugshaube gegenüber dem herkömmlichen Lüften besteht darin, dass Fettpartikel auf kürzestem Wege beseitigt werden, ohne sich auf dem Weg zum Fenster an Wänden und Mobiliar festsetzen und einen Schmierfilm bilden zu können. Moderne Dunstabzugshauben enthalten einen Edelstahlfilter, der in der Spülmaschine gereinigt werden kann. Bei älteren Geräten ist ein Filteraustausch erforderlich.
Eine vermieterseitige Pflicht zur Ausstattung der Mietwohnung mit einer Dunstabzugshaube besteht nicht. Ebenso muss der Vermieter – zumindest bei Vorhandensein eines Fensters – nicht dafür sorgen, dass Mauerdurchbrüche oder Steckdosen an bestimmten Stellen geschaffen werden.
Mieter dürfen grundsätzlich ihre Küche mit allen notwendigen Geräten ausstatten. Ist bei einer Dunstabzugshaube aber ein Mauerdurchbruch erforderlich, muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Der Einbau einer Dunstabzugshaube zählt zu den Modernisierungsmaßnahmen, die den Wohnwert einer Wohnung nachhaltig erhöhen. Die entstehenden Kosten können daher im Rahmen einer Mieterhöhung wegen Modernisierung anteilig an den Mieter weitergegeben werden.
Die Abluftöffnung einer Dunstabzugshaube direkt in einem gemeinschaftlich von zwei Wohnungseigentümern genutzten Durchgang
zu installieren, ist nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht unzulässig (Urteil vom 12.8.2004, Az. 2 ZBR 148/04).
Ob eine Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss den Eigentümern gestatten kann, Mauerdurchbrüche mit Entlüftungsöffnungen bzw. Lüftungsgittern für Dunstabzugshauben zu schaffen, beurteilt die Rechtsprechung uneinheitlich. So wurde in einem Urteil des OLG München in der unregelmäßigen Anbringung von Lüftungsgittern an der Frontfassade eine Verschandelung der Fassade gesehen. Zusätzlich würden andere Eigentümer durch Küchengerüche belästigt. Der Beschluss sei ungültig (Urteil vom 4.7.2005, Az. 32 Wx 43/05). Das Oberlandesgericht Celle hat dagegen einige Jahre zuvor entschieden, dass eine derartige Mehrheitsentscheidung der Eigentümer nicht zu beanstanden sei. Mauerdurchbrüche in der Größe eines halben Klinkersteins würden das Aussehen der Fassade nicht beeinträchtigen; Küchengerüche würden auch bei geöffnetem Fenster nach oben hin abziehen und seien von den Nachbarn hinzunehmen (Urteil vom 8.10.1998, Az. 4 W 152/98). |