Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Fortführungswert going concern value Je nachdem, ob der Erwerber eines Unternehmens vorhat, das Unternehmen aufzulösen und "auszuschlachten", wie dies nicht selten von Hedgefonds betrieben wurde, oder ob die Erwerbsabsicht darin besteht, es in der bisherigen Weise fortzuführen, sind die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens unterschiedlich zu bewerten. Im ersten Fall entspricht der Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes dem aktuell am Markt erzielbaren Kaufpreis. Im letzten Fall entspricht die Summe aller Teilwerte, die auch als Fortführungswert bezeichnet wird, dem Wert des Unternehmens. Wenn beispielsweise ein Hotel verkauft wird, dann kommt es darauf an, ob der Erwerber beabsichtigt, das Hotel fortzuführen oder es anderweitig zu verwerten, z.B. abzureißen und an diesem Standort ein Kaufhaus zu errichten. Rechtliche Regelungen über den Teilwert finden sich in § 10 des Bewertungsgesetzes.

Der Fortführungswert spielt aber auch in der Insolvenzordnung eine Rolle. Hier ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, eine Vermögensübersicht anzufertigen, wobei er keine Bilanzzahlen (Buchwerte) ansetzen darf, sondern Schätzwerte. Fortführungswerte sind dabei neben den Einzelveräußerungswerten (auch als "Zerschlagungswerte", oder "Liquidationswerte" bezeichnet) aufzustellen. Beim Wertansatz mit der Absicht der Zerschlagung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass jeder einzelne zu veräußernde Vermögensgegenstand zwangsweise veräußert wird, also keine normale Marktsituation unterstellt werden kann.