Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Verbrauchsprinzip principle of payment based on consumption Betriebs- und Verwaltungskosten in Wohnungseigentumsanlagen können gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von der gesetzlichen Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 WEG (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) nach Verbrauch oder nach Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Nach Verbrauch werden allgemein die Wasserkosten und die Kosten der Versorgung mit Wär­me und Warmwasser abgerechnet. Gleiches gilt für die Abwasserkosten, die in der Regel nach dem Frisch­wasserv­er­brauch erfasst und entsprechend abgerechnet werden.

Nach dem Verursacherprinzip können beispielsweise die Betriebskosten bei ge­mein­schaft­li­chen Anlagen und Räumen abgerechnet werden, die nur von bestimmten Eigentümern, bei­spiels­weise Sondernutzungsberechtigten, genutzt werden.

Alternativ kann beispielsweise das Kopfprinzip zugrunde gelegt werden, das jedoch in der Pra­xis im Regelfall deshalb zu Streitigkeiten führt, weil über die Zahl der zu be­rück­sich­ti­gen­den "Köpfe" gestritten wird.

Sinnvoll kann die Abrechnung nach Wohn- und/oder Nutzflächen sein, sofern sie eindeutig zu ermitteln sind, vor allem in den Fällen, in denen die Miteigentumsanteile nicht nach dem Verhältnis der Wohnflächen ermittelt und festgelegt worden sind.

Auch eine Abrechnung nach Wohneinheiten, dem so genannten Objektprinzip, kann ord­nungs­gemäßer Verwaltung entsprechen. So können die Breitbandkabelkosten, wie es in­zwi­schen überwiegend geschieht, nach diesem Maßstab abgerechnet werden.