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Stichwort English Beschreibung
Hausgeldrückstände arrears in monthly operating and property management expenses Leistet ein Wohnungseigentümer die beschlossenen Hausgeldzahlungen nicht oder gerät er mit den Vorschusszahlungen auf das Hausgeld in Verzug, kann dies ein Grund sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm das Wohnungseigentum entzieht und gegeben­en­falls die Zwangsversteigerung gegen ihn betreibt.

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG sind die Voraussetzungen für einen entsprechenden Ent­zie­hungs­be­schluss unter anderem dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer sich mit der Er­füllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG in Höhe eines Betrages von mehr als drei Prozent des Einheitswertes seines Wohnungseigentums länger als drei Monate in Verzug befindet. Um den Nachweis der Überschreitung um diesen Betrag zu erbringen, kann die Wohnungseigentümer-Ge­mein­schaft vom zuständigen Finanzamt die Bekanntgabe des Einheitswertes verlangen. Die Vor­schrift über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung des Einheitswertes durch das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht entgegen.

Kommt es zur Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums, sind die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rückständiges Hausgeld gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ZVG als bevorrechtigte Forderungen zu behandeln, sofern die Rückstände mehr als drei Prozent des Einheitswertes übersteigen. Auch in diesen Fällen kann die Wohnungs­eigentümergemeinschaft als Betreiberin der Zwangsversteigerung die Bekanntgabe des Einheitswertes durch das Finanzamt verlangen. Die Höhe der zu berücksichtigenden For­de­rungen auf das Hausgeld ist allerdings gemäß § 74a ZVG auf fünf Prozent des Ver­kehrs­wertes des zu versteigernden Wohnungseigentums begrenzt.

Der Käufer eines Wohnungseigentums in der Zwangsversteigerung haftet im Übrigen nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers aus rechtswirksam beschlossenen Jahres­ab­rechnungen, Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen. Etwas anderes gilt insoweit nur für For­derungen auf Abrechnungsspitzen aus einer Jahresabrechnung, über die erst zu einem Zeit­punkt beschlossen wird, zu dem der neue Eigentümer durch Zuschlag in der Zwangs­versteigerung bereits Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentums geworden ist. Eine Vereinbarung, nach der auch der neue Eigentümer in der Zwangsversteigerung für Haus­geld­rück­stände haften soll, ist nichtig.