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Stichwort English Beschreibung
Abrechnungsspitze settlement fraction Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 28 Abs. 2 WEG ver­pflich­tet, dem be­schlos­senen Wirt­schafts­plan ent­spre­chen­de Vor­schuss­zah­lun­gen an den Ver­wal­ter, in der Re­gel mo­nat­lich, zu leis­ten.

Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Ver­wal­tung des ge­mein­schaft­li­chen Ei­gen­tums ge­mäß Jah­res­ab­rech­nung über den gemäß Wirtschaftsplan gezahlten Haus­geld­vor­schüs­sen, er­gibt sich ein Diffe­renz­be­trag, der als so ge­nann­te Ab­rechn­ungs­spit­ze be­zeich­net wird. Über diese (zu­sätz­li­che) Rest­for­der­ung und de­ren Ver­tei­lung wird im Rah­men der Be­schluss­fassung über die Jah­resab­rech­nung erst­ma­lig be­schlos­sen. Es handelt sich in­so­weit nicht um Haus­geld­rück­stän­de auf Grund be­reits frü­her er­folg­ter Be­schlüs­se über Wirt­schafts­plan oder Son­der­um­la­gen.

Das führt dazu, dass ein neuer Eigentümer gegebenenfalls auch für Abrechnungsspitzen haftet, die aus früheren Jah­res­ab­rech­nun­gen vor sei­nem Ei­gen­tums­er­werb stam­men, über die aber erst zu ei­nem Zeit­punkt be­schlos­sen wird, zu dem er als Ei­gen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist.

Denkbar ist jedoch auch, dass sich anstelle der Abrechnungsspitze ein Guthaben ergibt. Dieses steht nach einem Urteil des Amtsgerichts Marl dem Erwerber der Eigentumswohnung zu und nicht dem ehemaligen Eigentümer (Urteil vom 22.5.2014, Az. 34 C 5/14).