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Stichwort English Beschreibung
Rücktrittsrecht right of cancellation; right to withdraw from a contract Man unterscheidet vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Das vertragliche Rücktrittsrecht, meist als Rücktrittsvorbehalt bezeichnet, hat i.d.R. den Zweck, den Eintritt eines Ereignisses abzuwarten, ehe der Vertrag wirksam werden soll. Möglich ist auch, der noch unentschlossenen Partei eine Überlegungsfrist, die zeitlich begrenzt sein muss, einzuräumen.

Gesetzliche Rücktrittsrechte stellen den Hauptanwendungsfall der §§ 346 ff. BGB dar. Erbringt der Schuldner die vereinbarte Leistung überhaupt nicht oder nicht so, wie es vertraglich vereinbart ist, kann der Gläubiger nach § 323 BGB zurücktreten. Verletzt der Schuldner eine Nebenpflicht nach § 241 Abs.2 BGB, kann der Gläubiger gemäß § 324 BGB zurücktreten. Was schon früher Rechtsgrundsatz war, der beachtet werden musste, steht jetzt im Gesetz, wenn auch die einzelnen Pflichten nicht ausdrücklich aufgelistet werden.

Beispiele:
  • Pflicht zur Rücksicht. Neben der eigentlichen Leistungspflicht besteht die Verpflichtung, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter der anderen Vertragspartei zu wahren (vgl. Palandt-Heinrichs, § 241 BGB, Rdnr. 6, 7).
  • Aufklärungspflichten entstehen nach Abschluss des Vertrages, wenn sich Gefahren für die Belange des Vertragspartners ergeben, von denen dieser keine Kenntnis hat. Der Makler muss auch nach Abschluss des Maklervertrages Informationen weiterleiten, die für den Auftraggeber objektiv wichtig sind, beispielsweise über Schwamm, Baumängel, aber auch die Verhandlungsbereitschaft der anderen Seite (vgl. Palandt-Sprau, § 654 BGB Rdnr. 6).
  • Schutzpflicht. Das ist die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Für den Vermieter ist im Rahmen des Mietverhältnisses die Verkehrssicherungspflicht auch vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs.2 BGB.
Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen außerdem für den Gläubiger (§ 326 Abs.5 BGB), wenn der Schuldner von der Leistung wegen Unmöglichkeit frei wird (§ 275 BGB) oder bei einem Sach- oder Rechtsmangel, wenn die Nacherfüllung gem. § 439 BGB beim Kaufvertrag oder nach § 634 BGB beim Werkvertrag gescheitert ist.