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Stichwort English Beschreibung
Gewerbesteuer municipal trade tax; trade tax Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Ihr unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, wobei es eine ganze Reihe von Ausnahmen gibt. Steuerschuldner ist der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe be­trie­ben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Nicht betroffen von der Gewerbesteuer sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen. Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbe­er­tra­ges sind die Gewinne, die nach den Vor­schrif­ten des Ein­kommen­steuer­gesetzes beziehungsweise des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt werden.

Hinzuzurechnen sind unter anderem ein Viertel der Summe folgender Aufwendungen, soweit sie den Betrag von 100.000 Euro übersteigen (Freibetrag):

  • Entgelte für Schulden (vor allem Zinsen) zu 100 Prozent,
  • Renten und dauernde Lasten zu 100 Prozent,
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter zu 100 Prozent,
  • Miet- und Pachtaufwendungen einschl. Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Maschinen) zu 20 Prozent,
  • Miet- und Pachtaufwendungen einschließlich Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu 50 Prozent,
  • Aufwendung zeitlich befristete Überlassung von Rechten und Lizenzen zu 25 Prozent.

Dem so ermittelten Betrag stehen vielfältige Kür­zungs­mög­lich­kei­ten gegenüber, zum Beispiel 1,2 Prozent des Ein­heits­wertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Vom verbleibenden Betrag wird ein Freibetrag abgezogen. Er beträgt für natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500 Euro. Der so für die Berechnung der Steuer maßgebliche Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt 3,5 Prozent. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, auf den der Hebesatz der Gemeinde anzuwenden ist. Der Hebesatz darf 200 nicht unterschreiten.

Da die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr dar­stellt, wird als Kompensation hierfür eine Steuer­er­mäßi­gung bei der Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen Steuermessbetrages gewährt, soweit dieser Betrag die tatsächlich zu zahlende Gewerbe­steuer nicht überschreitet.