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Stichwort English Beschreibung
Verflechtung linkage; complication; integration; interweaving Der Hauptvertrag – als dritte Voraussetzung nach dem Maklervertrag und der Maklerleistung – muss seinerseits eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass dieser Hauptvertrag (z.B. Kauf oder Miete) mit einem "Dritten" abgeschlossen wird. Dritter ist der potentielle Vertragspartner des Auftraggebers dann, wenn er vom Makler unabhängig ist. Das gesetzliche Leitbild des § 652 BGB geht davon aus, dass der Makler seinem Auftraggeber einen Interessenten (für den Kauf oder Verkauf eines Objekts) nachweisen muss, der von ihm wirtschaftlich, rechtlich und persönlich weitgehend unabhängig ist – und umgekehrt. Nur dann ist Vermittlung überhaupt denkbar. Diese Voraussetzung muss immer gegeben sein, also auch dann, wenn der Makler nur Nachweistätigkeit ausübt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, spricht man von Verflechtung.

Echte Verflechtung liegt dann vor, wenn der Makler mit dem Vertragspartner seines Auftraggebers wirtschaftlich identisch ist, wenn eine selbständige Entscheidungsbefugnis des Maklers oder der Partei fehlt, wenn also auf Grund organisatorischer Gegebenheiten der Makler auf die Vertragspartei des Hauptvertrages (vgl. BGH NJW 1971, 1839) oder die Vertragspartei auf den Makler (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 629) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Eine solche echte Verflechtung liegt auch dann vor, wenn ein Dritter beide, den Makler und den Vertragspartner des Hauptvertrages, beherrscht. Es ist leicht einsehbar, dass der Makler hier, weil er echte Maklerleistung gar nicht erbringen kann, den gesetzlichen Provisionsanspruch nicht hat.

Der Provisionsanspruch wird auch durch die sogenannte unechte Verflechtung ausgeschlossen. Diese ist gegeben, wenn der Makler zum Vertragspartner seines Auftraggebers in einer Beziehung steht, die bewirkt, dass er sich unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Vertragspartners seines Auftraggebers stellen wird (vgl. Palandt-Sprau, 68. Auflage, § 652 Rdnr. 29).

Kennt der Auftraggeber die tatsächlichen Umstände, die eine Verflechtung zwischen dem Makler und dem Dritten begründen, kann eine Individualvereinbarung vorliegen, die den Auftraggeber zur Provisionszahlung unabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB verpflichtet (vgl. Palandt-Sprau a.a.O.).