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Fälligkeitsprinzip accrual Das Fälligkeitsprinzip ist ein 1969 mit der Haushaltsreform eingeführter Grundsatz der Kassenwirksamkeit: Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben eingestellt werden, die im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werden und damit wirtschaftlich in dieses Haushaltsjahr gehören.

Das Fälligkeitsprinzip soll die Transparenz des Haushaltsplans gewährleisten. Es sorgt außerdem dafür, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sauber voneinander getrennt werden können. Verpflichtungsermächtigungen sind dabei im Haushaltsplan berücksichtigte Ermächtigungen der Verwaltung, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren tatsächlich Ausgaben verursachen. Sie stellen eine Ausnahme vom Fälligkeitsprinzip dar.