Diskriminierung |
discrimination |
Nach Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Grundrecht bezieht sich auf das Verhältnis der Bürger zu den Trägern öffentlicher Gewalt und nicht auf den Rechtsverkehr der Bürger untereinander.
Auf der Grundlage von vier Richtlinien der EG wurde 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich „Antidiskriminierungsgesetz“) beschlossen. Es verbietet eine Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität und der Geschlechts. Das Diskriminierungsverbot bezieht sich vor allem auf Arbeitsverhältnisse (Einstellungsbedingungen, Beschäftigungsbedingungen, Aus- und Weiterbildung), auf den Sozialschutz zum Beispiel im Gesundheitsbereich, auf den privaten Rechtsverkehr und auf die Öffentlichkeit (zum Beispiel Verletzung der Würde der Person, Einschüchterungen und so weiter).
In der Immobilienwirtschaft ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor allem im Zusammenhang mit der Vergabe von Wohnraum bedeutsam. Grundsätzlich gilt: Alle Vermieter müssen sich an das Verbot halten, Mietinteressenten oder Mieter wegen ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft zu diskriminieren. Sobald ein Privatvermieter oder ein Wohnungsunternehmen mehr als 50 Wohnungen vermietet, ist auch eine Diskriminierung aus den anderen im Gesetz genannten Gründen unzulässig. Der Vermieter wird nicht daran gehindert, von den Personen, die sich um eine Wohnung bewerben, eine Selbstauskunft zu verlangen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch in einer Selbstauskunft nicht alle Fragen zulässig sind. Die Nichtbeibringung einer Selbstauskunft kann ein objektiver Ablehnungsgrund sein.
§ 19 Abs. 3 AGG erlaubt eine unterschiedliche Behandlung bei der Vermietung von Wohnraum, wenn es um die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse geht. Eine weitere Ausnahme lässt das Gesetz zu, wenn Vermieter und Mieter auf dem gleichen Grundstück wohnen.
Ein Verstoß gegen die Regeln des AGG kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Das Oberlandesgericht Köln gestand einem Paar afrikanischer Herkunft pro Person 2.500 Euro Schadensersatz im Prozess gegen eine Hausverwaltung zu. Eine mit der Durchführung von Wohnungsbesichtigungen beauftragte Hausmeisterin hatte die Interessenten trotz Termin mit den Worten fortgeschickt: "Die Wohnung wird nicht an Neger ... äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet" (Urteil vom 19.1.2010, Az. 24 U 51/09).
Eine weitere Konsequenz des Gesetzes ist die Abschaffung der von den Industrie - und Handelskammern vorgeschriebenen Altersgrenzen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.
Der Diskriminierte muss im Falle einer Diskriminierung Indizien
vorlegen, mit denen er die Diskriminierung glaubhaft machen kann. Er kann sich aber auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, die informieren, beraten und vermitteln kann. |