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Rauchverbot im Mietverhältnis ban on smoking in the lease Das Rauchen gehört nach Ansicht vieler Gerichte immer noch zur normalen Nutzung einer Mietwohnung (so auch der BGH, Urteil vom 28.6.2006, Az. VIII ZR 124/05). Ein Rauchverbot im Formularmietvertrag ist als unwirksame Klausel anzusehen. Aber Vermieter und Mieter können sich im Rahmen einer individuellen Vereinbarung darauf verständigen, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf. An diese Individualvereinbarung im Mietvertrag muss sich der Mieter halten.

Über die vertragsgemäße Nutzung einer Mietwohnung geht das Rauchen dann hinaus, wenn es exzessiven Umfang annimmt und dadurch so starke Schäden verursacht werden, dass sie nicht mehr durch gängige Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten beseitigt werden können und zusätzliche Arbeiten erforderlich sind. In diesem Fall besteht eine Schadenersatzpflicht des Mieters (BGH, Urteil vom 5.3.2008, Az. VIII ZR 37/07).

Das Rauchen im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern kann per Hausordnung untersagt werden. Es gibt sogar erste Gerichtsurteile, nach denen ein explizites Verbot nicht einmal notwendig ist: Das Amtsgericht Hannover (Az. 70 II 414/99) meinte, dass es der Zweckbestimmung eines Treppenhauses widerspreche, dieses nur zum Rauchen und für die Dauer des Rauchens aufzusuchen. Bewohner von Mehrfamilienhäusern unterlägen einem generellen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Gegen dieses werde verstoßen, wenn Raucher gemeinschaftlich genutzte Bereiche als Raucherraum zweckentfremdeten.

Vermietet ein Immobilieneigentümer Gastronomieräume, in denen laut Gesetz nicht geraucht werden darf, ist es nicht seine Obliegenheit, das Rauchverbot durchzusetzen. Für die Einhaltung derartiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist der Betreiber des jeweiligen Gewerbes zuständig, für die Kontrolle das Ordnungsamt.

Grundsätzlich verringern Schäden durch Rauchen (Geruch, Nikotinablagerungen) den Verkaufswert einer Immobilie erheblich. Eine gründliche Renovierung des Objekts zahlt sich aus.