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Stichwort | English | Beschreibung |
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Fernabsatzvertrag | long distance sales contract | Fernabsatzverträge sind Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels zustande kommen. Hier hat sich ab 13. Juni 2014 einiges geändert: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ist in Kraft getreten. Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen Post, Telefon, E-Mails, Fax und Internet. Regelungen hierüber befinden sich im BGB (§§ 312 b -312 h) und in § 1 Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Der Unternehmer ist demnach verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrages unter anderem über folgende Punkte zu informieren (Auszüge):
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu, das er innerhalb von zwei Wochen ausüben kann. Eine kommentarlose Rücksendung reicht nach neuem Recht nicht mehr aus, der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Ebenso haben sich die Folgen bei nicht ausreichender Aufklärung des Verbrauchers geändert: Das Widerrufsrecht wird nicht auf unbestimmte Zeit ausgedehnt, sondern nur auf 12 Monate und 14 Tage verlängert. Rücksendekosten für Waren trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihn darüber aufgeklärt hat; die frühere „40-Euro-Regel“ ist entfallen. Die Vorschriften über Fernansatzverträge gelten u.a. nicht für Grundstücks- und Baugeschäfte, Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Versicherungen und deren Vermittlung. Auf Verträge mit Immobilienmaklern sind die Bestimmungen jedoch anzuwenden. Für Maklerverträge, die nicht im Büro des Maklers abgeschlossen werden, gilt nun das 14tägige Widerrufsrecht. Die Frist läuft ab Vertragsabschluss, beginnt aber nicht, bevor der Kunde die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Zusätzliche Bestimmungen gelten für den elektronischen Geschäftsverkehr. Hierzu gehören
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