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Stichwort English Beschreibung
Brandmeldeanlage fire alarm system Brandmeldeanlagen sind nicht mit den herkömmlichen Ein­zel­rauchmeldern zu verwechseln. Erstere sind nur für be­stim­mte Gebäude vom Gesetzgeber vorgeschrieben, etwa für Gewerbebetriebe, Kindergärten und Schulen, Betriebe des Gastgewerbes, Krankenhäuser, Seniorenheime. In Pri­vat­wohnungen sind sie nicht vorgeschrieben; hier besteht ab­hän­gig vom Bundesland gegebenenfalls eine Rauch­mel­der­pflicht.

Eine Brandmeldeanlage besteht aus verschiedenen Geräten, die über Kabel miteinander vernetzt sind. Dazu können spe­ziel­le kabelvernetzte Rauchmelder gehören, aber auch Hitze­mel­der und andere Messgeräte sowie manuelle Alarm­knöp­fe unter Glas. Die Brandmeldeanlage wird in der Regel elek­trisch be­trie­ben; ihre Kom­pon­en­ten ver­fü­gen über Not­bat­te­rien. Die ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten sind mit einer Alarm­zen­tra­le im Ge­bäu­de und über diese teils di­rekt mit der Fe­uer­wehr ver­bun­den. Die Kom­bi­na­tion her­kömm­licher Einzel­rauch­mel­der mit einer Brand­mel­de­an­la­ge ist un­zu­lässig.

Für Eigentümer gewerblicher Immobilien sehen die Standardverträge der Gemeinden für die Direktalarmierung der Feuerwehr meist eine Aufschaltung des Alarmsignals über eine besondere Vorrichtung vor. Diese muss gemietet werden – und zwar bei einem von der Gemeinde konzessionierten Unternehmen, das auch die Technik der jeweiligen Leitstelle geliefert hat. In diesem Bereich wurden lange Zeit hauptsächlich zwei bekannte Elektronikkonzerne konzessioniert. Diese verlangten von den Immobilieneigentümern bis zu 600 Euro für die Bereitstellung der Aufschalteinrichtung und eine Beteiligung an den Baukosten der Leitstelle in Höhe von mehreren hundert Euro. Die monatliche Gerätemiete lag bei ca. 100 bis 150 Euro. Bei der üblichen Vertragslaufzeit von zehn Jahren fielen so 12.000 bis 18.000 Euro laufende Kosten an. Das Bundeskartellamt hat im Rahmen eines Musterverfahrens mit Beschluss vom 24.5.2013 diese Konzessionspraxis für wettbewerbswidrig erklärt. Es ging dabei um die Verträge der Stadt Düsseldorf (Az. B7 – 30/07). Gemeinden müssen demnach auch andere Anbieter in diesem Bereich zulassen, was die Preise dem Wettbewerb aussetzt.