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Stichwort English Beschreibung
Sondergebiete special zones (for planning purposes) Unter Sondergebiet versteht man eine Baugebietsart nach der Baunutzungsverordnung. Dabei wird unterschieden zwischen Sondergebieten, die der Erholung dienen und sonstigen Sondergebieten.

Sondergebiete die der Erholung dienen (§10 BauNVO)

Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind Wochenendhausgebiete, Feriengebiete und Campingplatzgebiete. Um welche dieser Nutzungsarten es sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes handeln soll, muss bestimmt werden. In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Es kann allerdings auch festgesetzt werden, dass Hausgruppen zulässig sein sollen. In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Eigenschaften (Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung) für den Erholungsaufenthalt geeignet sind. Ein Ferienhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass es auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung steht. Ein Hauptwohnsitz kann in Ferienhausgebieten nicht begründet werden. Die Festsetzung von Wohnhäusern (für den dauernden Wohnaufenthalt von Haushalten) ist in solchen Gebieten auch nicht zulässig. Die zulässige Grundfläche von Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten kann im Bebauungsplan stärker begrenzt werden, als in der Baunutzungsverordnung vorgegeben. In Ferienhausgebieten ist sie in der BauNVO auf 0,4 begrenzt. Die zulässige Geschossfläche beträgt 1,2. Die Schallrichtwerte liegen in beiden Gebietsarten am Tag bei 50 Dezibel und nachts zwischen 35 und 40 Dezibel. Campingplatzgebiete dienen dem Campen und Zelten für Touristen. Da die Erholungsfunktion hier in den Hintergrund tritt, kommen Lärmschutzmaßnahmen für solche Gebiete nur selten in Betracht.

Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)

Sonstige Sondergebiete unterscheiden sich von den übrigen Baugebietsarten im Wesentlichen dadurch, dass sie für eine eng begrenzte besondere großflächige Nutzung vorgesehen sind, die in anderen Baugebieten nicht festgesetzt werden kann. Insbesondere kommen in Betracht:
  • Gebiete für den Fremdenverkehr (z.B. Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung),
  • Ladengebiete,
  • Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
  • Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
  • Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete,
  • Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
Großflächige Einkaufszentren und sonstige großflächige Handelsbetriebe sind außer in Kerngebieten nur in sonstigen Sondergebieten zulässig. Großflächige Handelsbetriebe sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes solche, die eine größere Verkaufsfläche als 800 m² haben (Urteil des 4. Senats vom 24. 11. 2005 BVerwG 4 C 10.04). Zur Verkaufsfläche zählen Flächen, die von Kunden betreten werden können oder die sie einsehen können. Nicht dazu zählen Lagerflächen und Arbeitsräume des Personals. Bei Festsetzung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gibt es einen Abstimmungsbedarf mit angrenzenden Gemeinden gleicher oder höherer Zentralitätsstufe, da solche Betriebe in ihren Auswirkungen auch die Bauleitplanung dieser Gemeinden beeinflussen und den Zielen der Raumordnung möglicherweise widersprechen können. Sonstige Sondergebiete können einen relativ hohen baulichen Verdichtungsgrad aufweisen. Die Obergrenzen der Grundflächenzahl liegen bei 0,8, der Geschossflächenzahl bei 2,4 und der Baumassenzahl bei 10,0.