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Stichwort | English | Beschreibung |
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Sondergebiete | special zones (for planning purposes) | Unter Sondergebiet versteht man eine Baugebietsart nach der Baunutzungsverordnung. Dabei wird unterschieden zwischen Sondergebieten, die der Erholung dienen und sonstigen Sondergebieten. Sondergebiete die der Erholung dienen (§10 BauNVO) Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind Wochenendhausgebiete, Feriengebiete und Campingplatzgebiete. Um welche dieser Nutzungsarten es sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes handeln soll, muss bestimmt werden. In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Es kann allerdings auch festgesetzt werden, dass Hausgruppen zulässig sein sollen. In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Eigenschaften (Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung) für den Erholungsaufenthalt geeignet sind. Ein Ferienhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass es auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung steht. Ein Hauptwohnsitz kann in Ferienhausgebieten nicht begründet werden. Die Festsetzung von Wohnhäusern (für den dauernden Wohnaufenthalt von Haushalten) ist in solchen Gebieten auch nicht zulässig. Die zulässige Grundfläche von Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten kann im Bebauungsplan stärker begrenzt werden, als in der Baunutzungsverordnung vorgegeben. In Ferienhausgebieten ist sie in der BauNVO auf 0,4 begrenzt. Die zulässige Geschossfläche beträgt 1,2. Die Schallrichtwerte liegen in beiden Gebietsarten am Tag bei 50 Dezibel und nachts zwischen 35 und 40 Dezibel. Campingplatzgebiete dienen dem Campen und Zelten für Touristen. Da die Erholungsfunktion hier in den Hintergrund tritt, kommen Lärmschutzmaßnahmen für solche Gebiete nur selten in Betracht. Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) Sonstige Sondergebiete unterscheiden sich von den übrigen Baugebietsarten im Wesentlichen dadurch, dass sie für eine eng begrenzte besondere großflächige Nutzung vorgesehen sind, die in anderen Baugebieten nicht festgesetzt werden kann. Insbesondere kommen in Betracht:
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