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Stichwort English Beschreibung
Identitätserfordernisse (Maklergeschäft) identification requirements (brokerage) Ein Makler verdient seine Provision, wenn infolge seines Nachweises einer Vertragsabschlussgelegenheit oder infolge seiner Vermittlungsbemühungen ein Vertrag zustande kommt. Die Maklertätigkeit muss also ursächlich für den Vertragsabschluss sein. Dies wirft Probleme auf, wenn der Auftraggeber des Maklers diese Ursächlichkeit bestreitet.

Eines der Kriterien, aus dem die Ursächlichkeit abgeleitet werden kann, ergibt sich aus der Antwort auf die Frage, ob das vom Makler unverbindlich angebotene Geschäft mit dem tatsächlich zustande gekommenen identisch ist.

Die Identität wird geprüft am Vertragsgegenstand, der Art des Vertrages, den Personen, die den Vertrag schließen und bis zu einem gewissen Grade auch an den Vertragsbedingungen. Wurde in einem oder in mehreren dieser Punkte vom Makler etwas anderes nachgewiesen, als dem zustande gekommenen Vertrag entspricht, fehlt es an der Identität zwischen Angebot und Vertrag. Die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit wird dann verneint.

Dabei gibt es Ausnahmen: Wird zum Beispiel einem Interessenten ein Haus angeboten, der Vertrag kommt aber nicht mit ihm, sondern mit dessen Sohn zustande, wird die Ursächlichkeit bejaht, wenn der Interessent wirtschaftlich an dem Geschäft beteiligt ist (wenn er zum Beispiel den Preis mitfinanziert). Auch Abweichungen zwischen dem ursprünglich vom Makler genannten Kaufpreis und dem Preis, zu dem der Vertrag letztlich zustande kommt, sind unschädlich, solange sich diese Abweichungen im Rahmen normaler Verhandlungszugeständnisse bewegen.

Diverse Oberlandesgerichte (zum Beispiel Bamberg, Koblenz, Celle und München) sowie zahlreiche Stimmen in der Literatur sind der Auffassung, dass keine Kongruenz vorliegt und damit keine Maklerprovision entsteht, wenn der tatsächlich gezahlte Kaufpreis mehr als 25 Prozent unter dem Preis liegt, den der Makler aufgerufen hat. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 21.03.2013 der Maklerin aber eine Courtage zugesprochen trotz eines Kaufpreises, der 43 Prozent unter dem Angebotspreis der Maklerin lag. Das Gericht argumentierte, der Käufer habe mit dem Vertrag genau das wirtschaftliche Ergebnis erzielt, das er beabsichtigt hatte. In diesem Fall verstoße der Käufer gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die fehlende Identität des geschlossenen mit dem beabsichtigten Kaufvertrag berufe.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings gegen die Maklerin entschieden. Eine Kongruenz zwischen dem nachgewiesenen und dem abgeschlossenen Kaufvertrag liege nicht vor. Dies wurde in diesem Fall damit begründet, dass die Maklerin einen Kaufvertrag über ein Gewerbegrundstück mit Bebauung nachgewiesen hatte, die Käuferin aber das Grundstück nur frei von Bebauung gebrauchen konnte. Es wurde also nicht nur der Wert der Gebäude, sondern auch ein Betrag für deren Abriss vom Kaufpreis abgezogen. Der endgültig zustande gekommene Vertrag entspreche damit nicht dem Vertrag, auf den sich die Maklerleistung bezogen habe (Urteil vom 6. Februar 2014, Az. III ZR 131/13).