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Stichwort English Beschreibung
Pflanzabstand distance between plants (trees, hedges, etc.) and the boundary of the property on which they have been planted In den meisten Bundesländern regeln landesrechtliche Vorschriften, dass Grundstückseigentümer Pflanzen nur in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze anpflanzen dürfen. Beispiel: Nach Art. 47 ff. des Bayerischen AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches) kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass der Nachbar Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt wachsen lässt. Für Waldgrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke gibt es besondere Regelungen.

Gemessen wird der Abstand von der Mitte des Baumstammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden herauskommt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der Triebe aus, die der Grenze am nächsten sind, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ausgehend.

Nicht anzuwenden ist die Regelung auf Bäume und andere Pflanzen, die hinter einer Mauer oder Ähnlichem wachsen und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Ausgenommen sind auch Bepflanzungen längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz und solche, die dem Uferschutz oder der Befestigung von Abhängen, Böschungen oder dem Schutz einer Eisenbahnlinie dienen.

Der Anspruch auf Beseitigung von Bepflanzungen bzw. den Pflanzenteilen, die zu weit hervorragen, verjährt in fünf Jahren. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den dem Anspruch zugrundeliegenden Fakten erfahren hat oder hätte erfahren müssen, ohne grob fahrlässig zu sein.

Die Regelungen zu den Pflanzabständen sind in jedem Bundesland unterschiedlich. So gilt z.B. in Schleswig-Holstein die Faustregel, dass alle Bäume, Sträucher und Hecken über 120 cm Höhe einen Grenzabstand einhalten müssen, der für jeden Teil der Pflanze mindestens 1/3 der Höhe dieses Pflanzenteils oberhalb des Bodens beträgt. Gemessen wird hier z.B. bei Hecken nicht vom Stamm, sondern von der Seitenfläche aus. Einzelne Bundesländer (Hamburg, Bremen) haben keine derartigen Vorschriften. Im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage bei den zuständigen örtlichen Behörden.