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Stichwort English Beschreibung
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) German Legal Services Act Das frühere Rechtsberatungsgesetz wurde durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 ersetzt. Die Änderung trat am 1.7.2008 in Kraft. Es sichert einerseits Rechtsanwälten ihre Position als Ansprechpartner für alle Fälle echter Rechtsanwendung und umfassender Rechtsberatung. Andererseits wird klargestellt, dass das Auffinden und die Wiedergabe von Rechtsnormen, die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe von Vorgängen, die Geltendmachung von unstreitigen Ansprüchen und die Mitwirkung bei Vertragsabschlüssen (z.B. bei Vertragsvermittlung durch Makler) und Vertragslösungen keine Rechtsdienstleistungen sind. Hierfür gilt folgende Definition: "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".

Zudem wird klargestellt, dass das RDG allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung aus ihrer Tätigkeit erlaubt. So kann ein Makler den Vermieter von Räumen im Rahmen eines Vermietungsauftrages über die zweckmäßige Vertragsgestaltung aufklären. Wer Immobilien-, Vermögens- oder Unternehmensberater ist, braucht die Rechtsberatung im Rahmen seines Beratungsauftrages nicht auszuschließen.

Für die Vertretung vor Gericht gilt, wenn kein Anwaltszwang gegeben ist, dass die Vertretung neben der Vertretung durch Rechtsanwälte nur zulässig ist
  • durch Beschäftigte der Prozesspartei,
  • durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
  • durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
  • durch unentgeltlich tätige Streitgenossen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Berufsgruppen gesetzlich zur Erbringungen von Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verpflichtet sind. Hierzu zählen z.B. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater. Unentgeltliche Rechtsdienstleistung ist im Übrigen grundsätzliche erlaubt.