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Stichwort English Beschreibung
Unterlassungsanspruch injunctive relief; claim (or petition) for restraint Entspricht im konkreten Fall der Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen oder gewerblichen Räumen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht den getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüssen der Wohnungseigentümer, liegt hierein eine Eigentumsbeeinträchtigung, die einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG begründet. Diesen Anspruch kann jeder Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen. Auch gegen den Mieter einer Eigentumswohnung kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.

Da diese Unterlassungsansprüche auch einen Gemeinschaftsbezug haben, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG den Unterlassungsanspruch an sich ziehen und in gesetzlicher Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen. Die Ausübung dieses Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaft wird als gekorene Ausübungsbefugnis bezeichnet. Hierfür reicht es aus, dass die Ausübung dieses Rechts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) förderlich ist.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Unterlassungsanspruch an sich gezogen ist sie allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung. Damit ist dem einzelnen Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis entzogen (BGH, Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14).