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Stichwort | English | Beschreibung |
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Raumtemperatur im Mietobjekt | room temperature in a rented object | Unter der Raumtemperatur versteht man den Wert, der sich aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der vorhandenen Umgebungsflächen zusammensetzt. Eine weitere Definition liefert die Arbeitsstättenrichtlinie: Danach ist die Raumtemperatur die mit einem Thermometer gemessene Temperatur in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes. Gewerberäume Als gesund und konzentrationsfördernd gelten Temperaturen zwischen 21 und 22°C. Arbeitgeber müssen sich an die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinien halten. Sollen gemietete Gewerberäume grundsätzlich dem vertragsgemäßen Zweck der Nutzung als Arbeitsstätte entsprechen, müssen auch Vermieter beziehungsweise Verwalter der Objekte diese Vorschriften berücksichtigen ebenso wie der Architekt. Individuelle abweichende Temperaturregelungen im Gewerbemietvertrag sind jedoch zulässig, was nichts an den Verpflichtungen des Mieters als Arbeitgeber ändert. Die Arbeitsstättenverordnung besagt lediglich, dass in Arbeitsstätten eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" herrschen muss (Anhang 3.5 der Verordnung). Einzelne Regelungen der Arbeitsstättenverordnung werden durch „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ konkretisiert. Dazu gehört auch der Bereich Raumtemperaturen, der in der Regel ASR A3.5 geregelt ist. Danach muss in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit mindestens die folgende Raumtemperatur erreicht sein:
Die ASR A3.5 nennt Maßnahmen, um zu niedrigen oder zu hohen Raumtemperaturen entgegenzuwirken. Abweichende Anforderungen schreibt sie für Baustellen vor. Für den Fall, dass die Außentemperaturen über 26 Grad steigen, sind besondere Maßnahmen vorgesehen. Arbeitsräume sind ab 35°C ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen generell nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Wichtige Gerichtsurteile zur Raumtemperatur in Gewerberäumen
Wohnräume In Wohnräumen gelten 18 bis 21°C als der gesündeste Temperaturbereich. Im Internet findet sich eine Vielzahl belehrender Seiten, die für eine weitestgehende Reduzierung der Raumtemperatur im Wohnbereich eintreten – in Zeiten hoher Energiekosten ein beliebtes Argument. Was oft vergessen wird: Allzu geringe Temperaturen können – besonders im Verein mit feuchter Luft – Schimmelbildung verursachen und die Bausubstanz schädigen. Das Aufheizen eines völlig ausgekühlten Raumes z. B. nach nächtlichem Dauerlüften kann mehr an Heizenergie kosten, als bei kontinuierlicher Heiztemperatur verbraucht wird. Vermieter sind durch § 535 BGB in der Pflicht, die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Das bedeutet, dass der Mieter sie bewohnen kann und der Aufenthalt in ihnen zumutbar ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass 20 bis 22°C in Wohnungen üblich und ausreichend sind. 20°C werden jedoch als Untergrenze angesehen. Ist im Mietvertrag eine Heizperiode vereinbart (z. B. 1. Oktober bis 30. April, zum Teil auch 15. September bis 15. Mai) muss in dieser Zeit auf jeden Fall geheizt werden. Die Mindesttemperatur von 20°C muss nicht 24 Stunden lang eingehalten werden, sondern nur tagsüber (das heißt 6 bis 24 Uhr). Nachts werden 18°C als ausreichend angesehen. Im Mietvertrag enthaltene Klauseln mit abweichenden Regelungen (zum Nachteil des Mieters) sind unwirksam. Ist es außerhalb der (mietvertraglich vereinbarten) Heizperiode ungewöhnlich kalt, muss die Heizung wieder in Betrieb gehen. Faustregel: Sinkt die Temperatur in der Wohnung (Zimmermitte) drei Tage lang auf 16°C ab oder beträgt die Außentemperatur drei Tage lang unter 12°C, muss geheizt werden. Andernfalls hat der Mieter ein Recht auf Mietminderung. Beispiele für einschlägige Gerichtsurteile
Der Mieter ist für die Einhaltung einer Raumtemperatur verantwortlich, die Schäden am Mietobjekt vorbeugt. Ausreichendes Heizen und Lüften sind erforderlich, um Feuchtigkeit im Mauerwerk und Schimmelbildung zu verhindern. Der Mieter darf bei Abwesenheit im Winter die Heizung nicht ganz abstellen. Etwa 6°C werden als ausreichend angesehen, um Frostschäden an den Installationen zu verhindern. Ein Ausfall der Heizung im Winter muss dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden; ansonsten kann der Mieter schadenersatzpflichtig werden. Auch technische Normen enthalten Hinweise zur Raumtemperatur: So regelte etwa die DIN 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden), dass für Wohn- und Schlafräume, Büroräume, Bibliotheken sowie Fertigungs- und Werkstatträume bei sitzender Beschäftigung eine Norminnentemperatur von 20°C einzuhalten sei. Die DIN 4701 wurde im Oktober 2004 durch die DIN EN 12831 abgelöst, die nun unter anderem folgende Werte enthält:
Vermieter sollten sich jedoch im Zweifel eher an den oben erwähnten Ansichten der Gerichte als an der DIN EN 12831 orientieren. |