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Stichwort English Beschreibung
Wohnungseigentumsverfahren German ordinance on home ownership Nach den seit dem 01.07.2007 geltenden Bestimmungen ist über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen nach den Vor­schrif­ten der Zivil­prozessordnung zu entscheiden.

Die Änderungen betreffen zum einen den Wegfall der Amts­er­mittlungspflicht und zum anderen die neue Kostenregelung, wo­nach die im Verfahren Unterlegenen sämtliche Kosten des Ver­fahrens zu tragen haben.

Für die Verwalter ist die neue Regelung des § 49 Abs. 2 WEG von besonderer Bedeutung, weil sie mit den gesamten Ver­fah­rens­kosten belastet werden können, wenn sie durch grob schuld­haftes Verhalten Anlass zur Beschlussanfechtung gegeben haben.

Die Regelungsinhalte des § 43 WEG wurden im Wesentlichen übernommen. Was zu den Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen zählt, ist in § 43 Nr. 1 WEG geregelt. Nicht zu den im WEG-Verfahren zu regelnden Streitigkeiten gehören allerdings Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also Streitigkeiten über den Gegenstand, den Umfang und die Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum (BGH, 11.6.2015, V ZB 34/13 und V ZB 78/13 m.w.N.)

Weiterhin ist ausdrücklich geregelt, dass sich Beschlussanfech­tungen gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 46 Abs. 1 WEG).

An die Stelle des bisherigen drei- beziehungsweise vierstufigen Verfahrens ist das zwei- beziehungsweise dreistufi­ge Verfahren getreten: Amtsgericht, Landgericht (Berufung) und Bundesge­richts­hof (Revision).