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Stichwort English Beschreibung
Fremdenverkehrsabgabe tourist tax; non-residents'/ non-residence tax Der Gesetzgeber erlaubt als Kur- und Erholungsort anerkannten Gemeinden die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Diese soll einen Teil der Aufwendungen decken, die durch die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken dienenden öffentlichen Einrichtungen sowie insbesondere durch die Fremdenverkehrswerbung entstehen. Die Fremdenverkehrsabgabe ist nicht zu verwechseln mit einer Kurtaxe oder einer Bettenabgabe, welche von den Feriengästen selbst zu zahlen sind.

Die Einzelheiten regeln die Gemeinden selbst per Satzung. Die Fremdenverkehrsabgabe muss üblicherweise jährlich entrichtet werden und wird nur im Gemeindegebiet erhoben. Die Einnahmen aus der Abgabe sind zweckgebunden und dürfen nicht für anderweitige gemeindliche Aufgaben verwendet werden.

Abgabepflichtig sind alle selbstständigen Personen oder Unternehmen, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen. Dies kann zum Beispiel ein Hotel sein, ein Vermieter von Ferienwohnungen oder der Betreiber eines Souvenirshops. Die Betreffenden müssen nicht ortsansässig sein, es genügen meist eine Betriebstätte oder die Durchführung der überwiegenden Geschäftstätigkeit auf dem Gemeindegebiet.

Nutznießer unmittelbarer Vorteile ist dabei jeder, der mit Feriengästen entgeltliche Geschäfte tätigt; Nutznießer mittelbarer Vorteile ist jeder, der wiederum mit den unmittelbaren Nutznießern Geschäfte macht.

Die Kommunalabgabengesetze mehrerer Bundesländer enthalten Regelungen, nach denen auch Gewerbetreibende zur Kasse gebeten werden können, die nur mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Dies kann zum Beispiel Vermieter von Ladengeschäften betreffen. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, dass der Vermieter eines als Schuhgeschäft genutzten Ladens grundsätzlich abgabepflichtig sei (Urteil vom 24. September 2008, Az. 2 LB 16/08). Dessen Inanspruchnahme scheiterte im konkreten Fall allerdings an einer falschen Berechnung der Abgabe.