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Stichwort English Beschreibung
Gewerbeerlaubnis trade licence; licence for the operation of a business Die Gewerbeordnung sieht für eine Reihe von Gewerbe­be­trie­ben als Voraussetzung für den Beginn des Be­trie­bes eine besondere Erlaubnis vor. Betroffen hiervon sind u. a. Makler, wirtschaftliche Baubetreuer, Bauträger und Vermittler von Darlehensverträgen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn diese die jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 34c GewO erfüllen. Hierzu gehören die für deren Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Ver­mö­gens­ver­hält­nisse. Ist dies nicht der Fall, kann die Erlaubnis nicht erteilt werden. Ein Sachkundenachweis muss nicht erbracht werden.

Die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdeliktes oder eines Verbrechens rechts­krä­ftig verurteilt wurde. Aber auch wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Ordnungsvorschriften (z. B. gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind ein Indiz für Unzuverlässigkeit.

In ungeordneten Vermögensverhältnissen befindet sich, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde, wer eine eidesstattliche Versicherung über seine Ver­mögens­ver­hält­nisse ableisten musste oder gegen wen bei Ver­weigerung dieser Versicherung Haftbefehl ergangen ist (in beiden Fällen erfolgt ein Eintrag in das Schuldner­ver­zeichnis).

Bei einer juristischen Person wird die erforderliche Zuver­lässig­keit an der Person des Geschäftsführers bzw. Vor­standes geprüft, das Vorliegen geordneter Ver­mögens­ver­hält­nisse an der juristischen Person selbst. Der Geschäfts­führer (und nicht ein Gesellschafter) ist auch dafür zu­stän­dig, den Antrag auf Erteilung einer Gewerbe­er­laub­nis zu stellen.

Wem eine Erlaubnis nach § 34c erteilt wurde, muss die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung be­ach­ten. Bei Versteigerern, auch Grundstücks­ver­stei­gerern, gelten nach § 34b GewO dieselben Erlaubnis­voraus­set­zungen wie in den Fällen des § 34c. Versteigerer können zusätzlich den Antrag auf öffentlichen Bestellung und Vereidigung stellen, wobei dann ein Sach­kunde­nach­weis erbracht werden muss. Für Versteigerer gilt die Versteigererverordnung.

Für Versicherungsmakler und Versicherungsberater gilt, dass sie neben der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen sowie einer nachgewiesenen Berufshaftpflichtversicherung Fachkunde etwa auf dem Niveau des Versicherungsfachwirts nachweisen müssen (§§ 34d und 34e).