Lexikon durchsuchen:
Stichwort | English | Beschreibung |
---|---|---|
Versicherungsmakler | insurance broker | Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der eine Versicherungsgesellschaft (und damit auch deren Interessen) vertritt, ist der Auftraggeber des Versicherungsmaklers der Kunde. Kennzeichen des Versicherungsmaklers ist seine Unabhängigkeit von einer Versicherungsgesellschaft. Aufgabe des Versicherungsmaklers ist es, den genauen Versicherungsbedarf des Kunden zu ermitteln, um ihm dann nach Verhandlungen mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften das beste Angebot zu unterbreiten. Auch wenn der Versicherungsmakler Interessenvertreter des Kunden ist, erhält er seine Provision unmittelbar von der Versicherungsgesellschaft. Die Einschaltung von Versicherungsmaklern empfiehlt sich auf jeden Fall bei einem komplexen Versicherungsbedarf. Am 19.12.2006 wurden neue Zulassungsvorschriften für Versicherungsmakler erlassen. Eingefügt wurde in die Gewerbeordnung der neue § 34 d. Danach bedarf der Versicherungsmakler einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Sie ist zu versagen, wenn
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Jeder Versicherungsmakler muss sich in ein Vermittlerregister eintragen lassen, das von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer geführt wird. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag besteht für den Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht. Soweit für Versicherungsunternehmer bestimmte Zahlungen über ein Konto der Versicherungsmaklers laufen sollen, besteht eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder zum Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung. Näheres ist durch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung geregelt. |