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Stichwort English Beschreibung
Schlüsseldienst emergency locksmith service Schlüsseldienste beschäftigen sich überwiegend mit der Öffnung von Türschlössern im Fall verlorener Schlüssel oder zugefallener Haus- und Wohnungstüren. Weitere Einsatzgebiete sind Schlossreparaturen und die Absicherung gegen Einbrüche. Im Schlüsseldienst-Gewerbe sind einige Anbieter tätig, die sich zweifelhafter Methoden bedienen. So werden extrem überhöhte Stundensätze, Wochenend- und Nacht­zuschläge gefordert, die Beträge müssen sofort und in bar bezahlt werden. Häufig werden unnötige Arbeiten durch­ge­führt. Auch die Werbemethoden der Branche sind teilweise umstritten.

Werden über 100 Prozent höhere Sätze verlangt, als dies ortsüblich ist, handelt es sich um Wucher. Damit ist ein Straf­tatbestand erfüllt (§ 291 StGB). Zulässig und üblich sind allerdings Nacht-, Wochenend- sowie Feiertags­zu­schläge von 150 Prozent. Ab 18 Uhr wird meist der erste Zu­schlag fällig. Zuschläge dürfen nur auf den Arbeitslohn und lohnabhängige Kosten wie die Anfahrt erhoben werden, aber nicht auf die Gesamtrechnung inklusive Material. Barzahlung per Sofortkasse ist auch bei seriösen Unternehmen bran­chen­üblich. Bedrohungen zur Zahlung des Gesamtbetrages können als Nötigung strafbar sein (§ 240 StGB). Erscheint der nachts geforderte Preis zu hoch, sollte der Kunde zu­nächst einen angemessenen Teilbetrag begleichen und tags­über die ortsübliche Höhe der Sätze nachprüfen (IHK, Ver­brau­cher­schutz, Preisvergleich). Liegen die Beträge um mehr als das Doppelte über dem ortsüblichen Satz, muss nur der angemessene Teil bezahlt werden. Gegebenenfalls sind gerichtliche Rückforderungen möglich (AG Bremen, Az. 4 C 12/08, Urteil vom 21.04.2009; OLG Frankfurt/M., Az. 6 W 218/01, Urteil vom 04.01.2002).

Unzulässig ist das Aufbohren der Türschlösser von lediglich ins Schloss gefallenen (nicht abgeschlossenen) Türen. Meist ist hier eine Drahtöffnung ohne Beschädigung möglich und das Einbauen eines neuen Türschlosses nicht erforderlich (AG Leverkusen, Az. 23 C 366/96, Urteil vom 28.07.1997). Nicht gezahlt werden müssen Kosten für einen überflüssigen zweiten Monteur, Pkw-Bereitstellungskosten, "Sofortdienste" oder nicht durchgeführte Reparaturen.

Bei telefonischer Beauftragung eines Schlüsseldienstes sollte darauf geachtet werden, ortsansässige Firmen auszuwählen. Viele Anbieter mit Großanzeigen in Adressverzeichnissen oder Anfangsbuchstaben wie "AAAA" in der Firmenbezeichnung vermitteln nur die Aufträge, teilweise an nicht ortsansässige Betriebe. Diese verlangen oft hohe Fahrtkosten und lassen lange auf sich warten. Auch Provisionen und Werbeanzeigen sind hier selbstverständlich indirekt mit zu bezahlen. Bei Telefongesprächen werden falsche oder ungenügende Auskünfte über den Preis erteilt oder es wird der Endpreis verschwiegen. Einige Firmen geben im Telefonbuch nicht ihre Adresse an, damit nicht ersichtlich ist, in welchem Ort sie ihren Sitz haben. In manchen Fällen wurden Schlüsseldienste bereits in Form einer englischen Limited Company (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien (und ohne maßgebliches Haftungskapital) betrieben, um Schadenersatzansprüchen vorzubeugen.

Derartige Praktiken sind natürlich rechtlich durchweg unzulässig – teils als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, teils als Straftaten. Geprellte Kunden haben in vielen Fällen erfolgreich vor Gericht geklagt. Hier einige Beispiele:
  • Strafbare irreführende Werbung: Telefonbucheinträge in circa 70 Gemeinden unter verschiedenen Bezeichnungen ohne Betrieb vor Ort, Weiterleitung der Anrufe an ein auswärtiges Call-Center, Durchführung der Türöffnungen durch Subunternehmer, dadurch erhöhte Anfahrzeit und -kosten (Amtsgericht Königstein, Az. 50 Cs 7400 Js 205867/02 WI, Urteil vom 15.03.2007).
  • Wucher, telefonische Kostenvoranschläge (Endpreisangabe inklusive MwSt.) und Gewaltanwendung zur Erzwingung der Bar-Zahlung / Nötigung (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 6 W 218/01, Beschluss vom 04.01.2002).
  • Englische Firma in der Rechtsform der "Limited", die auf Rechnungen lediglich Londoner Briefkastenanschrift angibt, um damit zu erwartende Kundenbeschwerden abzuwehren (Landgericht Frankfurt, Az. 2/6 O 446/02, Urteil vom 02.07.2003).
  • Unzulässige Vertragsklauseln bezüglich Anerkenntnis, vollste Zufriedenheit, Ausgleich des Rechnungsbetrages in vollem Umfang, Haftungsfreistellung, unverzügliche Reklamation, Mängelanzeige, Erfüllungsort, Gerichtsstand, mündliche Absprachen, Nettopreise zuzüglich MwSt., Barzahlung (Landgericht Frankfurt, Az. 02 2/2 O 112/01, Urteil vom 28.03.2000; Landgericht Frankfurt, Az. 2/2 O 120/01, Urteil vom 27.2.2002).
Es ist sinnvoll, bereits am Telefon genau zu schildern, welche Art des Notfalls vorliegt (Tür verschlossen oder ins Schloss gefallen) und frühzeitig einen Festpreis zu vereinbaren.

Der Vermieter ist bei Schlüsseldienst-Einsätzen nur im Ausnahmefall in der Zahlungspflicht. Solche Ausnahmen sind:
  • Der Mieter hat sich wiederholt über klemmendes Schloss beschwert, der Vermieter hat nicht reagiert, der Mieter kommt nicht mehr in die Wohnung.
  • Unbekannte haben Türschloss mit Klebstoff verklebt oder beschädigt, der Vermieter hat die Reparatur verweigert.
Auskünfte über seriöse Dienstleister erteilen in vielen Fällen die zuständigen Industrie- und Handelskammern, sowie die Handwerkskammern bzw. Innungen.