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Stichwort English Beschreibung
Wasserkosten cost of water consumption Die Kosten der Frischwasserversorgung und der Abwasserentsorgung der Sondereigentumseinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage zählen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten, deren Verteilung gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von § 16 Abs. 2 WEG mit Mehrheit beschlossen werden kann.

Die Verteilung dieser Kosten, auch soweit sie für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im gemeinschaftlichen Eigentum anfallen, kann dabei wahlweise nach Verbrauch oder Verursachung oder nach einem anderen Maßstab vorgenommen werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Über die Verteilung der Kosten zur Installation von Erfassungsgeräten (Kaltwasserzähler) einschließlich der Kosten für deren Wartung und Eichung entscheiden die Wohnungseigentümer ebenfalls im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung durch mehrheitliche Beschlussfassung im Rahmen der ihnen durch § 16 Abs. 3 WEG zugewiesenen Beschlusskompetenz. Gemäß § 16 Abs. 5 WEG kann auch von einer bereits bestehenden Vereinbarung zur Kostenverteilung abgewichen werden (insoweit auch zum früheren Recht schon BGH, 25.9.2003, Az.: V ZB 21/03).

Ob die Kaltwasserzähler, so die bisher vorherrschende Meinung, im gemeinschaftlichen Eigentum stehen oder dem Sondereigentum zuzuordnen sind, kann nach neuerer Rechtsprechung strittig sein. Der Einbau erfolgt in die in den Bereich des Sondereigentums führenden Wasserversorgungsleitungen, die ab der für den Sondereigentümer in seinen Räumlichkeiten zugänglichen Absperrmöglichkeit im Sondereigentum stehen (BGH, 26.10.2012, Az. V ZR 57/12). Folglich wären die anschließend an die Absperrung installierten Kaltwasserzähler dem Sondereigentum zuzuordnen.

Der bei der Warmwasserversorgung anfallende Wasserverbrauch ist gegebenenfalls gesondert zu erfassen und nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen.