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Schlichtungsgesetze mediation laws Auf der Grundlage von § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) wurden seit 2001 von mehreren Bundesländern sogenannte Schlichtungsgesetze erlassen. Hierzu zählen Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Baden-Württemberg hat mit Wirkung zum 1. Mai 2013 allerdings sein Schlichtungsgesetz wieder aufgehoben.

Mit der oblgatorischen Streitschlichtung soll der Prozessflut entgegengewirkt werden. Die Gesetze schreiben vor, dass Amtsgerichte eine Klage nur dann annehmen können, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren durch einen Notar oder Rechtsanwalt, der als Schlichter bestellt ist, ohne Ergebnis durchgeführt wurde. In einigen Bundesländern sind für die Schlichtung auch kommunale Schiedsämter oder Gütestellen eingerichtet worden.

Grundsätzlich geht es um vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einer Geldsumme von 750 Euro, um nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit sie nicht durch Rundfunk oder Presse begangen wurden. Geht es bei Vermögensstreitigkeiten um eine den genannten Betrag übersteigende Summe, ist die Schlichtung freiwillig. In einigen Bundesländern – wie etwa Hessen – wurden die Schlichtungsgesetze inzwischen abgeändert. Hier betrifft die obligatorische Schlichtung nur noch Ehr- und Nachbarschaftsstreitigkeiten und nicht mehr alle vermögensrechtlichen Streitfälle bis 750 Euro.

Für rechtsstreitanfällige Gewerbezweige, wozu wegen der oft unklaren Rechtslage und den veralteten BGB-Vorschriften auch das Maklergewerbe zählt, ist die Möglichkeit der Schlichtung eine interessante Entwicklung.

Solche Schlichtungen gab es allerdings in der Wirtschaft schon vor diesem Gesetz, wenn es um hohe Streitwerte ging. Ein großer Teil formeller Gerichtsverfahren wird auf diese Weise auf freiwilliger Basis verhindert.