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Stichwort English Beschreibung
Rauchwarnmelder (Rauchmelder) smoke detector Bei Wohnungsbränden fordert nicht das Feuer selbst, sondern der Rauch die meisten Todesopfer. Daher ist in allen Bundesländern der Einbau von Rauchmeldern zur Pflicht gemacht worden. Dies wird in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt.

  • In Baden-Württemberg gibt es für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013 eine Ausrüstungspflicht, bestehende Wohnungen mussten bis Ende 2014 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
  • Bayern hat zum 01.01.2013 die Rauchmelderpflicht für Neubauten eingeführt. Nachrüstpflicht für Bestandswohnungen: 31.12.2017.
  • In Berlin gilt die Rauchwarnmelderpflicht seit 1.1.2017, Nachrüstpflicht für Bestandswohnungen: 31.12.2020.
  • In Brandenburg gilt seit dem 1. Juli 2016 die Rauchmelderpflicht, Nachrüstpflicht für Bestandswohnungen: 31.12.2020.
  • In Bremen trat 2010 eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten in Kraft. Bestehende Gebäude mussten bis 31.12.2015 nachgerüstet werden.
  • In Hamburg besteht seit 01.04.2006 die Pflicht, Schlafräume, Kinderzimmer und als Rettungswege dienende Flure von Neubauten mit Rauchmeldern auszustatten. Für Bestandswohnungen lief eine Nachrüstpflicht bis 31.12.2010.
  • Hessen verlangt seit 2005 Rauchmelder in Neubauten, bis Ende 2014 mussten Bestandsgebäude nachgerüstet werden.
  • Mecklenburg-Vorpommern hat mit Wirkung zum 01.09.2006 eine Rauchmelderpflicht für Neubauwohnungen eingeführt. Bestandswohnungen waren bis 31.12.2009 nachzurüsten.
  • Niedersachsen hat mit Wirkung ab 01.11.2012 eine Rauchmelderpflicht für Neubauten eingeführt; für Bestandsgebäude (bis zum 31.10.2012 errichtet oder genehmigt) existierte eine Übergangsfrist bis 31.12.2015.
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Rauchmelderpflicht für Neubauten seit 01.04.2013, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: 31.12.2016.
  • In Rheinland-Pfalz müssen seit 2003 Neubauten mit Rauchmeldern ausgerüstet werden und seit Juli 2012 auch bestehende Wohnungen.
  • Im Saarland gibt es seit 2004 eine Rauchmelderpflicht für Neubauten. Übergangsfrist für bestehende Wohnungen: 31.12.2016.
  • Sachsen hat mit der zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Neufassung seiner Bauordnung eine Rauchmelderpflicht für Neubauten eingeführt.
  • Sachsen-Anhalt schreibt seit 2009 Rauchmelder in Neu- und Umbauten vor; bei Bestandswohnungen gab es eine Nachrüstfrist bis 31.12.2015.
  • In Schleswig-Holstein ist seit 2005 für Neubauwohnungen vorgeschrieben, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern und im Flur zumindest ein Rauchmelder installiert sein muss. Bestehende Objekte müssen seit 31.12.2010 mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
  • In Thüringen gibt es seit 2008 eine Rauchmelderpflicht für Neubauten. Nachrüstpflicht für bestehenden Wohnraum: 31.12.2018.

In der Regel ist der Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnräumen in der Pflicht, diese mit Rauchmeldern auszustatten. Die Verantwortlichkeit für die Wartung wird von den Bundesländern zum Teil dem Eigentümer, zum Teil dem Bewohner bzw. Mieter auferlegt.

In den nachfolgend gelisteten Bundesländern sind die Eigentümer der Wohnungen zur Ausstattung mit Rauchmeldern verpflichtet; die Wartung ist jedoch Sache des Bewohners beziehungsweise Mieters – zumindest, solange der Eigentümer diese nicht übernommen hat.

• Schleswig-Holstein
• Niedersachsen
• Bayern
• Baden-Württemberg
• Berlin
• Bremen
• Hessen
• Nordrhein-Westfalen
• Sachsen

In Nordrhein-Westfalen gilt: Der unmittelbare Nutzer der Wohnung hat die Wartungspflicht, wenn der Eigentümer diese Pflicht nicht bis 31.03.2013 selbst übernommen hat.

Moderne optische Rauchmelder besitzen eine Messkammer, in die eine Leuchtdiode regelmäßig Lichtstrahlen sendet. Im Normalfall trifft das Licht nicht auf das eingebaute Fotoelement. Wenn Rauch in den Rauchmelder eintritt, wird das Licht vom Rauch reflektiert, trifft auf die Fotolinse und löst Alarm aus. Tabakrauch löst bei modernen Geräten keinen Alarm aus.

Optische Rauchmelder sollten folgende Merkmale erfüllen:
  • VdS-Prüfzeichen
  • Hinweis auf die DIN EN 14604
  • Warnfunktion bei Nachlassen der Batterieleistung
  • batteriebetrieben
  • Testknopf zur Funktionsüberprüfung
  • Rauch kann von allen Seiten in Melder eindringen

Seit 01.08.2008 dürfen nur noch Rauchmelder in den Handel gebracht werden, die der Norm DIN EN 14604 entsprechen. Dies muss auf dem Gerät vermerkt sein. Außer den üblichen netzunabhängigen Rauchmeldern gibt es auch vernetzte Geräte. Stellt ein Gerät Rauch fest, lösen alle Geräte Alarm aus. Funkvernetzte Rauchmelder können auch im privaten Wohnbereich eingesetzt werden. Ihre Installation erfordert meist keinen Fachmann. Anders ist es bei kabelvernetzten Rauch- und Brandmeldern, die Teil einer Brandmeldeanlage sind. Solche Anlagen sind z. B. im gewerblichen Bereich vorgeschrieben. Nach der DIN 14676 sollten Rauchmelder zumindest in Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer angebracht sein, sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Sie sind waagerecht in der Mitte der Zimmerdecke zu befestigen.

Auf einigen Rauchmeldern findet man ein „Q“ als sogenanntes Qualitätszeichen. Dieses Zeichen ersetzt nicht die EN 14604, sondern zeigt, dass das Gerät zusätzliche Kriterien nach den Richtlinien der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.) einhält, etwa besondere Langlebigkeit und erhöhte Stabilität.

Ein besonderes Problem entsteht, wenn eine Wohnung von Gehörlosen oder schwerhörigen Personen genutzt wird. Denn hier macht ein akustischer Rauchwarnmelder keinen Sinn. Es gibt jedoch spezielle Rauchmelder für diesen Personenkreis, welche mit Lichtsignalen warnen. Solche Geräte senden so starke Lichtblitze aus, dass sie auch bei geschlossenen Augenlidern registriert werden können. Es gibt auch Systeme, die mit einem unter das Kopfkissen zu legenden Vibrationsalarm ausgestattet sind. Für eine Drei-Zimmer-Wohnung ist mit Kosten von circa 500 bis 700 Euro zu rechnen. Einem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge haben Schwerhörige in der Regel einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit einem auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Rauchmelder (Urteil vom 18.06.2014, Az. B 3 KR 8/13 R). Begründet wird dies mit der Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im jeweiligen Einzelfall zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sind.

Rauchmelder-Kontrolle: Immer wieder verschaffen sich Betrüger und Kriminelle Zutritt zu Wohnungen insbesondere älterer Menschen mit dem Argument, sie seien behördliche Kontrolleure und müssten die Rauchmelder überprüfen. Aber: Es gibt keine Behörde, die solche Kontrollen durchführt. Zum spontanen Betreten von Wohnungen zwecks Kontrolle der Rauchmelder ist auch niemand sonst berechtigt. Allenfalls mit Auftrag des Vermieters und vorheriger Terminankündigung dürfen entsprechende Wartungsbetriebe – meist identisch mit dem Ableser für Heizwärme – die Wohnung betreten.

Zwar gibt es keine behördlichen Rauchmelder-Kontrollen. Wird jedoch die gesetzliche Rauchmelderpflicht missachtet, kann in bestimmten Fällen der Versicherungsschutz in der Gebäude- und Hausratsversicherung in Gefahr sein. Dies hängt von der Handhabung bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab. Unabhängig davon besteht bei Personenschäden infolge fehlender Rauchmelder die Gefahr einer zivil- und strafrechtlichen Haftung des Verpflichteten.