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Stichwort English Beschreibung
Zweckentfremdungsgenehmigung permission to carry out change of use (e.g. residential to office) In Bundesländern, in denen eine Verordnung über die Zweckentfremdung von Wohnraum gilt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden. Die Voraussetzungen dafür sind meist erfüllt, wenn...

  • entsprechender Ersatzwohnraum nachgewiesen wird,
  • eine Ausgleichszahlung nachgewiesen wird,
  • nachgewiesen wird, dass ohne die geplante Nutzung der Räume zu konkreten beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine Existenzgefährdung des Antragstellers eintreten würde,
  • bei bestimmten öffentlichen Belangen (z.B. Wohnraum soll für die Versorgung der Bevölkerung mit sozialen oder medizinischen Dienstleistungen verwendet werden).

Teilweise wird – wie im Hamburger Wohnraumschutzgesetz – vorgeschrieben, dass ein berechtigtes Interesse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten an der Zweckentfremdung zur Erteilung einer Genehmigung ausreicht. Dieses Interesse muss das öffentliche Interesse an der Fortführung der Wohnnutzung überwiegen. Ein solches berechtigtes Interesse kann auf unterschiedliche Weise begründet werden. Vorstellbar wäre, dass in einigen Jahren eine Nutzung durch den Eigentümer selbst oder ein Familienmitglied erfolgen soll, ein Zeitmietvertrag oder eine Eigenbedarfskündigung aufgrund der dafür bestehenden gesetzlichen Beschränkungen aber nicht sachgerecht wären. Die Behörde hat hier einen Ermessensspielraum, bei dem auch das Ausmaß des vor Ort bestehenden Mangels an Wohnungen einzubeziehen ist.

Mietvertragsklauseln, nach denen der Mieter eine fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung für die Mieträume selbst und auf eigene Kosten einholen muss, sind unwirksam. Mit derartigen Regelungen wird nach dem Kammergericht Berlin gegen vertragliche Hauptpflichten des Vermieters verstoßen, da bei Vertragsabschluss keine Überlassung der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch (z.B. Gewerbebetrieb) möglich bzw. zulässig ist (Urt. v. 01.04.2004, Az. 8 U 219/03).