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Stichwort English Beschreibung
Planfeststellungsverfahren public works planning procedure; zoning; plan/ project approval procedure Ob raumbedeutsame Maßnahmen (Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung) zulässig oder nicht zulässig sind, wird in einem Planfeststellungsverfahren geklärt. Es kann sich dabei um Straßenbau, Verkehrsflughäfen, Mülldeponien, Schienenstränge usw. handeln.

Der Vorhabenträger reicht seine Pläne mit allen erforderlichen Unterlagen (detaillierte Beschreibung des Vorhabens, Umweltverträglichkeitsstudie, Begründung für die Notwendigkeit) bei der zuständigen Stelle (Planfeststellungsbehörde) ein. Diese fordert die in Frage kommenden Fachbehörden zur Stellungnahme auf. Die Pläne werden den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auslegung zugeleitet. Diese Auslegung ist eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat. Die Bevölkerung kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Bedenken gegen das geplante Vorhaben vorbringen und Anregungen äußern.

Daran schließt sich der Planfeststellungsbeschluss an, der auch den Einwendungsführern, deren Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, zuzustellen ist. Diese haben dann die Möglichkeit der Anfechtungsklage.

Bei der Planfeststellungsbehörde kann es sich - je nach Vorhaben - um ein Landratsamt, eine Bezirksregierung oder z.B auch das Eisenbahnbundesamt handeln.

Am 7. Juni 2013 trat das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (Planvereinheitlichungsgesetz) in Kraft. Durch diese Reform wurde unter anderem die sogenannte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großprojekten eingeführt. Gesetzlich geregelt ist diese in § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der neue Grundsatz ist, dass die Öffentlichkeit bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und seine voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren ist. Verantwortlich dafür ist der Vorhabenträger. Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll dabei Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung erhalten. Die Behörde hat beim Vorhabenträger darauf hinzuwirken, dass dies passiert. Diese Regelung wurde unter dem Eindruck der Proteste gegen das Projekt „Stuttgart 21“ eingeführt.

Neu eingeführt wurde auch § 27a VwVfG, dem zufolge die Behörde in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung nach dem Gesetz vorgenommen werden muss, immer auch eine Bekanntmachung im Internet vorzunehmen hat. Dies schließt zur Einsicht auszulegende Unterlagen ein. § 37 Abs.6 VwVfG enthält nun eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten. Wird diese versäumt, verlängert sich die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs von einem Monat auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Auch die Vorschriften der §§ 73 bis 75 VwVfG wurden in einigen Punkten geändert.